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Forum "Jura" - § 90a BGB tiere
§ 90a BGB tiere < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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§ 90a BGB tiere: sachen? strafrecht
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:24 Sa 12.11.2005
Autor: sophyyy

hallo,


könnte mir bitte einer erklären, warum manchmal tiere als sachen gelten und manchmal nicht.
gem § 90a BGB sind tiere ja keine sachen. warum werden sie dann aber im strafrecht dann doch als solche behandelt z.B. bei "sachbeschädigung" wenn ich das tier überfahren/ angefahren hab?? analogierverbot???

danke im voraus :)

        
Bezug
§ 90a BGB tiere: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:30 Sa 12.11.2005
Autor: Josef

Hallo,

>
> könnte mir bitte einer erklären warum manchmal tiere als
> sachen gelten und manchmal nicht
>  gem § 90a BGB sind tiere ja keine sachen. warum werden sie
> dann aber im strafrecht dann soch als solche behandelt z.B.
> bei "sachbeschädigung" wenn ich das tier überfahren/
> angefahren hab?? analogierverbot???

siehe hierzu:

[]http://www.tierrecht-aktuell.de/tier_im_bgb_1.html


>  
> sophyyy


Bezug
        
Bezug
§ 90a BGB tiere: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 21:01 Sa 12.11.2005
Autor: Josef

Hallo,

Die Bundestierärztekammer hatte sich bereits in den 80er Jahren dafür
engagiert, die Definition des Tieres als Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch zu
beseitigen. Dies geschah 1990 durch einen neuen § 90 a, der ausdrücklich
formuliert: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt.“ Weiter heißt es allerdings: „Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.“
Der Bundestierärztekammer ging es damals nur am Rande um rechtliche, vor
allem aber um ethische Gesichtpunkte. Dies ist auch jetzt wieder der Fall,
wenn ein Tier als „neu“ oder „gebraucht“ definiert werden soll. Um dies zu
verhindern, ist gemäß der Formulierung des letzten Satzes von § 90 a BGB
eine ausdrückliche Ausnahme der Tiere von den „gebrauchten Sachen“
erforderlich

Fundstelle:
[]http://ticker-grosstiere.animal-health-online.de/20021107-00001/



Bezug
        
Bezug
§ 90a BGB tiere: Ergänzung
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 21:28 Sa 12.11.2005
Autor: Josef

Hallo,

Nach deutschem Recht ist eine Sache  ein körperlicher Gegenstand  (§ 90 BGB ). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache gleich ob fest flüssig oder gasförmig; also z.B. auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung nicht die  Physik .

Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das bedeutet dass man z. B. einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereigenen kann. Sinn der Regelung ist es die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Bei der Anwendung von Vorschriften über Sachen ergeben sich aber keine Unterschiede zu den Sachen im Sinne von § 90 BGB.

Fundstelle:
[]http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Sache_(Recht).html

Bezug
                
Bezug
§ 90a BGB tiere: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:55 So 13.11.2005
Autor: sophyyy

hallo josef,

vielen dank für deine ausfühliche antwort und die links. hat mir sehr geholfen. schönes WE noch
lg
S

Bezug
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