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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 18:19 Mi 01.10.2008 | Autor: | hasso |
Hallo zusammen,
Das Bilanzieren und Bewerten bereitet mir große schwirigkeiten
und zwar bevor ich es anspreche wollt ich mal erfahren was es mit der Vorsteuer genau aussieht:
A ist Unternehmner und kauft für 100000 ein Porsche :) von Unternehmer B,
da A Unternehmer ist kann er die Vorsteuer vom Finanzamt gegen der Rechnung fordern. Somit hat Unternehmer A eine Forderung in höhe von 19.000 an dasFinanzamt.
Unternehmer B jedoch muss beim Verkauf eine Umsatzsteuer in höhe von 19.000 an das FINANZAMT zahlen.
Das Ganze hab ich mal hier Bildlich dargestellt:
[Dateianhang nicht öffentlich]
So.. Wo ist dann hier der Sinn, wenn der Verkäufer die Umsatzsteuer erst den Finanzamt gibt und dann das Finanzamt es als Vorsteuer an den Käufer weiterleitet ?
Zu frage 2:
Ich hab ein Fall der sieht so aus:
Einen bisher ausschließlich von seiner Ehefrau zu Privat genutzten Zweitwagen hat Herr Classen ab Anfang October 2006 ständig für Betriebliche Zwecke genutzt. Das Fahrzeug war Anfang Juni 2004 für 20.000| zzg. 16% UST angeschafft worden und hat eine Gesamtnutzungsdauer von 5 Jahren. Anfang October 2006 betrug der Teilwert des Fahrzeugs wegen seiner geringen Fahrleistung noch 14.000
Frage Mit welchem Wertansatz ist das Fahrzeug einzubuchen? Wie hoch ist die Höchstzulässige Afa für 2006?
Das Wirtschaftsgut gehört ja zum BV "BetriebsVermögen", da es ständig für Betriebliche Zwecke genutzt wird.
Die Lineare Afa hat mein Prof. von dem Brutto Betrag abgezogen.
-> AK 06/04 23.200 (Brutto! vgl. § 9.b ESTG)
- > [mm] \bruch{28}{60} [/mm] - 10.827
_________________________________________
fortgef, Ak 01.10.06 12.373 < Teilwert
Die Einlage ist mit dem fortgeführten AK zu Bewerten.
Frage:
Wird die Einlage mit dem fortgeührten Ak bewertet weil die Einlage < als der Teilwert ist?
Im §9.b ESTG steht jedoch das der Vorsteuer Betrag nicht zu den AnschaffungsKosten gehört.
Gruß hasso
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: jpg) [nicht öffentlich]
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 09:19 Do 02.10.2008 | Autor: | Josef |
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> Das Bilanzieren und Bewerten bereitet mir große
> schwirigkeiten
> und zwar bevor ich es anspreche wollt ich mal erfahren was
> es mit der Vorsteuer genau aussieht:
>
>
> A ist Unternehmner und kauft für 100000 ein Porsche :) von
> Unternehmer B,
> da A Unternehmer ist kann er die Vorsteuer vom Finanzamt
> gegen der Rechnung fordern. Somit hat Unternehmer A eine
> Forderung in höhe von 19.000 an dasFinanzamt.
>
> Unternehmer B jedoch muss beim Verkauf eine Umsatzsteuer in
> höhe von 19.000 an das FINANZAMT zahlen.
>
> Das Ganze hab ich mal hier Bildlich dargestellt:
>
> [Bild Nr. (fehlt/gelöscht)]
>
>
> So.. Wo ist dann hier der Sinn, wenn der Verkäufer die
> Umsatzsteuer erst den Finanzamt gibt und dann das Finanzamt
> es als Vorsteuer an den Käufer weiterleitet ?
>
Die Umsatzsteuer wird in Deutschland nach dem Mehrwertsteuersystem erhoben. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird dadurch erreicht, dass der Unternehmer die von ihm ausgeführten Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, die ihm für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aber als Vorsteuer abzieht.
In deinem angesprochen Beispielsfall hat der Unternehmer B keinen Mehr-Umsatz gemacht. Interessant für das Finanzamt wird es erst, wenn der Unternehmer B den Porsche jetzt zu einem höheren Preis verkauft, als er den Pkw vom Unternehmer A gekauft hat.
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> Zu frage 2:
>
> Ich hab ein Fall der sieht so aus:
>
>
> Einen bisher ausschließlich von seiner Ehefrau zu Privat
> genutzten Zweitwagen hat Herr Classen ab Anfang October
> 2006 ständig für Betriebliche Zwecke genutzt. Das Fahrzeug
> war Anfang Juni 2004 für 20.000| zzg. 16% UST angeschafft
> worden und hat eine Gesamtnutzungsdauer von 5 Jahren.
> Anfang October 2006 betrug der Teilwert des Fahrzeugs wegen
> seiner geringen Fahrleistung noch 14.000
>
> Frage Mit welchem Wertansatz ist das Fahrzeug einzubuchen?
> Wie hoch ist die Höchstzulässige Afa für 2006?
>
>
>
> Das Wirtschaftsgut gehört ja zum BV "BetriebsVermögen", da
> es ständig für Betriebliche Zwecke genutzt wird.
>
> Die Lineare Afa hat mein Prof. von dem Brutto Betrag
> abgezogen.
>
> -> AK 06/04 23.200 (Brutto! vgl. § 9.b ESTG)
> - > [mm]\bruch{28}{60}[/mm] - 10.827
> _________________________________________
> fortgef, Ak 01.10.06 12.373 < Teilwert
>
> Die Einlage ist mit dem fortgeführten AK zu Bewerten.
>
> Frage:
>
> Wird die Einlage mit dem fortgeührten Ak bewertet weil die
> Einlage < als der Teilwert ist?
>
>
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>
> Im §9.b ESTG steht jedoch das der Vorsteuer Betrag nicht zu
> den AnschaffungsKosten gehört.
>
>
siehe hierzu Folgendes:
Abschreibungen auf Anlagevermögen
Wenn Sie für Ihren Betrieb Wirtschaftsgüter anschaffen oder herstellen, die zum Betriebsvermögen zählen und die mehrere Jahre lang betrieblich genutzt werden, dann können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses sog. betrieblichen Anlagevermögens nur in Form jährlicher Abschreibungsbeträge als Betriebsausgaben abziehen (§ 7 Abs. 1 EStG). Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (z.B. Lieferkosten, Steuern und Abgaben, Montagekosten, Bearbeitungsgebühren).
Unterliegen Sie der Umsatzsteuer, dann zählt nur der von Ihnen gezahlte Nettopreis zu den Anschaffungskosten; die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie sofort als Betriebsausgabe abziehen. Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die Umsatzsteuer zu den abschreibbaren Anschaffungskosten.
Fundstelle
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:21 Do 02.10.2008 | Autor: | hasso |
danke Josef in den Artikel wird das sehr gut erklärt!
gruß
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:02 Fr 03.10.2008 | Autor: | hasso |
Hallo zusammen, eine weitere Sache ist mir noch unklar.
und zwar zu den Herstellungskoten im HandelsRecht und den Herstllungskosten im Steuerrecht.
Herstellungskosten im HandelsRecht:
+Materialeinzelkosten
+Fertigungseinzelkosten
+Sondereinzelkosten d.f
____________________
HK1 ("Mindest HK")
+Materialgemeinkosten
+Fertigungsgemeinkosten
+Verwaltungsgemeinkosten
____________________
HK2 ("MAX HK")
Vertriebsgemeinkosten dürfen nicht bilanziert werden!
SOo..meine frage:
Im Handelsrecht wird ein höhrer Gewinn erziehlt, wenn man die HK2 nimmt.
Das heisst desto mehr kosten entstehen desto höhrer Gewinn soll erziehlt werden.
Wieso ist das so im Handelsrecht das wenn ich mehr kosten habe einen höhren Gewinn erziehle, mir ist es nur klar desto weniger Kosten entstehen das so Höher der Gewinn.
Hängt das irgendwie mit den Steuern zusammen ? Ich versteh das nicht so ganz..
lg hasso
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:31 Fr 03.10.2008 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung, nach der auch angemessene Teile der notwendigen Fertigungs- und Materialgemeinkosten zu den Herstellungskosten gehören. gilt auch für die Bestimmung des Herstellungskostenbegriffs in § 6 EStG.
Nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB ist der Kaufmann nicht verpflichtet, sondern berechtigt, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und den durch die Fertigung veranlaßten Wertverzehr des Anlagevermögens bei der Berechnung der Herstellungskosten einzurechnen. Die Gemeinkosten dürfen eingerechnet werden. Das bedeutet, daß insoweit ein Einbeziehungswahlrecht besteht. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nur für die Bewertung in der Handelsbilanz, nicht bei der steuerlichen Gewinnermittlung.
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG die Herstellungskosten anzusetzen, also grundsätzlich alle Aufwendungen, die ihrer Art nach Herstellungskosten sind. Dazu gehören auch die in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB umschriebenen Gemeinkosten. Die steuerrechtliche Bewertungsvorschrift geht wegen des Vorbehalts in § 5 Abs. 6 (früher: Abs. 5) EStG der handelsrechtlichen Regelung vor, und zwar auch und gerade dann, wenn im Einzelfall der Kaufmann aufgrund des handelsrechtlichen Bewertungswahlrechts vom Ansatz der Gemeinkosten als Teil der Herstellungskosten in der Handelsbilanz absieht.
Der Grundsatz der sog. formellen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, der die Bindung an den konkreten Wertansatz in der Handelsbilanz vorsieht, gilt insoweit nicht. Daran hat sich auch durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG (mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1990 bzw. 1989/90) nichts geändert. Die Vorschrift betrifft den Fall, daß nach Handels- wie nach Steuerrecht ein inhaltsgleiches Bilanzierungswahlrecht besteht; ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht besteht indes, wie dargelegt, für die Einbeziehung der Gemeinkosten in die Herstellungskosten nach § 6 EStG nicht.
Diese Rechtsauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Zur Ausübung handelsrechtlicher Bilanzierungswahlrechte, die sich auf den Ansatz von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern dem Grunde nach beziehen, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein handelsrechtliches Ansatzwahlrecht für die steuerliche Gewinnermittlung zur Aktivierungspflicht führt.
Damit wird entsprechend der steuerrechtlichen Zielsetzung, nach Möglichkeit grundsätzlich den vollen Periodengewinn als Einkommen zu erfassen und zu besteuern, verhindert, daß der Kaufmann durch Nichtaktivierung von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, stille Reserven bildet und insoweit das vorhandene Vermögen nicht bilanziell erfaßt und so den zu versteuernden Gewinn mindert.
BFH v. 21.10.1993 - IV R 87/92 BStBl 1994 II S. 176
Viele Grüße
Josef
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