Anfechtung, Willenserklärung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:36 Do 23.04.2009 | Autor: | Marcel08 |
Aufgabe | "Negativ ist ungleich positiv"
K interessiert sich für alte Rennwagen und besonders für den Porsche Spyder 550. K ist überglücklich, als er auf einer Ausstellung gleich zwei Verkäufer trifft, die bereit sind, ihm das gewünschte Modell zu verkaufen. V1 bietet den Wagen für 250.000 an, V2 für 230.000 . Nachdem K den Wagen bei V2 gekauft hat und dafür schon einen Käufer gefunden hat, der ihm 240.000 für den Wagen bietet, stellt sich heraus, dass V2 den Kaufpreis versehentlich falsch angegeben hat. V2 hat sich bei der Verkaufsverhandlung versprochen. Eigentlich hätte der Kaufpreis 320.000 lauten sollen. Er war so sehr von den vielen Autos abgelenkt und überwältigt, dass ihm sein Versehen erst aufgefallen ist, als K bereits weg war. V2 hat sogleich den K angerufen und die Anfechtung erklärt. V1 hat sein Fahrzeug bereits anderweitig verkauft. Nach langem Suchen findet K V3, der bereit ist, ihm seinen Wagen für 300.000 zu verkaufen. K fordert von V2 70.000 , denn schließlich müsse er nun mehr für das gleiche Modell bezahlen.
Mit Erfolg?
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Hallo Community,
über eine Korrekturlesung hinsichtlich des ersten Teils meiner Fallbearbeitung würde ich mich sehr freuen.
Mein Lösungsvorschlag des ersten Teils:
Kann K von V2 Schadenersatz geltend machen?
1. ) K könnte einen Anspruch auf Schadenersatz bei V2 gemäß § 122 | 1 BGB geltend machen.
2.) Voraussetzung hierfür ist, dass die Willenserklärung des V2 (Angebot an K) nach § 118 BGB nichtig ist oder auf Grund der §§ 119, 120 BGB angefochten wurde. Weiterhin muss die Anfechtung des V2 gemäß § 143 BGB durch Erklärung gegenüber dem K erfolgt sein.
3.) Ein Mangel an Ernstlichkeit der Willenserklärung des V2 an K gemäß § 118 BGB ist aus dem Sachverhalt nicht erkennbar, da V2 an einer Ausstellung für Automobile als Verkäufer teilnimmt, um offensichtlich Autos zu verkaufen.
4.) Ferner geht aus dem Sachverhalt hervor, dass die Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB erfolgte. V2 hat sogleich den K angerufen und die Anfechtung erklärt. Somit wird auch nach § 142 BGB das angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc) als nichtig angesehen, sodass der Porsche im Besitz des V2 verbleibt.
5.) Allerdings greift hier möglicherweise § 119 BGB, da V2 bei der Abgabe seiner Willenserklärung deren Inhalt, den Porsche für 230.000 an K zu verkaufen, nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). V2 war so sehr von den vielen Autos abgelenkt und überwältigt, dass ihm sein Versehen erst aufgefallen ist, als K bereits weg war.
6.) Weiterhin greift § 119 BGB nur dann, wenn die Anfechtung des V2 gemäß § 121 | 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich erfolgte, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (Anfechtungsfrist). Laut Sachverhalt hat V2 sogleich den K angerufen und die Anfechtung erklärt. Somit gilt die Anfechtung des V2 also als rechtskräftig.
7.) Zu prüfen sei noch, ob die Schadenersatzpflicht des V2 im Zuge von § 122 | 2 BGB entfällt. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte, also der K den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Dies ist gemäß dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall, sodass wir zu folgendem Ergebnis kommen.
8.) K hat einen Anspruch auf Schadenersatz durch V2.
Meine Fragen dazu:
1.) Ist meine Falllösung soweit akzeptabel?
2.) Ich gliedere meine Gutachten ja wie folgt:
a) Obersatz (Spiegelbild der Fallfrage)
b) Voraussetzungen (Definition der Tatbestandsmerkamle)
c) Subsumtion (Vergleich: Tatbestandsmerkmale und Sachverhalt)
d) Schluss (Antwort)
Zähle ich also zunächst alle Punkte aus 2.), also alle Voraussetzungen auf und gebe dann entsprechend alle Subsumtionen aus 3.) an oder gebe ich sofort nach der ersten Voraussetzung aus 2.) gleich die erste Subsumtion aus 3.), usw... an?
3.) Wie kann ich nun bei der Ermittlung des zu zahlenden Betrages vorgehen, sofern mein erstes Ergebnis stimmt? Ich denke mal nicht, dass die geforderten 70.000 bezahlt werden müssen, oder?
Über baldige Antworten würde ich mich sehr freuen.
Gruß, Marcel
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hallo,
das gutachten scheint soweit stimmig zu sein...bezüglich deiner frage, wie du das mit den voraussetzungen un den subsumtionne machst, würde ich auf das jeweilige problem achten....bei unproblematischen sachverhalten würde ich entweder den gutachtenstil abkürzen oder sogar eine feststellung im urteilsstil treffen...so würde ich in deinem fall § 118 überhautp nicht ansprechen und alles etwas kürzer machen.
hinsichtlich des vertrauensschadens: dieser ist auf das erfüllungsinteresse begrenzt...welchen vorteil hätte k also gehabt, wenn der vertrag ordnungsgemäßg zustande gekommen wäre? er hätte ihn für einen gewinn von 10000 weiterverkaufen können, das ist also sein erfüllungsinteresse und darauf bleibt der vertrauensschaden in diesem fall auch begrenzt. (sonstige typische aspekte wie telefonrechnungen etc. sind ja nicht genannt)
lg
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:58 Sa 25.04.2009 | Autor: | Marcel08 |
Okay, vielen Danl soweit.
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