Angebot und Annahme beim KBS < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 13:45 Di 26.08.2008 | Autor: | UE_86 |
Aufgabe | Zwei Kaufmänner stehen in Vertragsverhandlungen.
A möchte T-Shirts von B kaufen zu je 35 das Stück.
B möchte sie allerdings nur zu je 45 das Stück verkaufen.
Die beiden trennen sich ohne Ergebniss.
Einen Tag später schickt A dem B einen Brief, indem er sich freut, dass der B ihm die T-Shirts zu 35 das Stück verkauft und ihn auffordert 2.000 Stück zu liefern.
B ignoriert diesen Brief.
Woran bestand hier Angebot und Annahme? |
Hallo,
leider konnte ich den Fall nicht mehr genau wiedergeben, da es sich hier um eine Klausuraufgabe handelt, die schon mehrere Wochen zurückliegt.
Allerdings beschäftigt mich die Aufgabe noch, da die Meinungen hier auseinandergehen.
Worin wir uns alle einig sind, ist, dass es sich hier um das Thema "kaufmänisches Bestätigunsschreiben" handelt.
Auch sind wir uns mit der Annahme einig, die hier durch das Schweigen auf diesen Brief eintritt.
Bei dem Angebot sind wir uns allerdings nicht einig.
Manche sagen, dass das Angebot durch das KBS gemacht wird und andere (worunter auch ich bin) das es ein Angebot direkt nicht gab, aber der A hat gedacht, dass ein Angebot zustande gekommen ist und hat dies noch einmal durch das KBS bestätigt.
Also:
Angebot aus Sicht des A war also bei den Vertragsverhandlungen, Annahme das Schweigen
oder
Angebot aus Sicht des A ist das KBS, das Schweigen die Annahme.
Ich habe so argumentiert, dass ein Bestätigunsschreiben (wie der Name schon sagt) nur etwas bestätigt bzw. zusammenfasst.
Wäre es ein direktes Angebot, wäre es doch kein KBS und somit würde doch ein schweigen nicht als Annahme zählen?
Was meint ihr?
Vielen Dank
UE
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 14:13 Di 26.08.2008 | Autor: | statler |
Hi!
Ich bin juristisch völliger Laie, hatte aber in der Vergangenheit mit solchen Fragen zu tun. Im Ernstfall würde ich auf jeden Fall einen Anwalt fragen.
Nach meinem Verständnis sind die ergebnislosen Vertragsverhandlungen ohne Bedeutung, weil mündliche Angebote unverzüglich angenommen werden müssen. Das ist hier nicht geschehen, also gilt es nicht mehr.
Daher ist der Brief des A das aktuelle Angebot und kein Bestätigungsschreiben. Aber dann kann Schweigen doch nicht Annahme sein, Annahme wäre Lieferung. Bestätigen kann ich nur ein mündlich erzieltes Ergebnis (um späteren Streitereien vorzubeugen).
Wie gesagt: private Meinung ohne Gewähr
Dieter
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 14:37 Di 26.08.2008 | Autor: | Timmi |
Hallo!
Vorweg: Ich bin auch kein Jurist!
Zwei Kaufmänner stehen in Vertragsverhandlungen.
> A möchte T-Shirts von B kaufen zu je 35 das Stück.
> B möchte sie allerdings nur zu je 45 das Stück
> verkaufen.
>
> Die beiden trennen sich ohne Ergebniss.
>
> Einen Tag später schickt A dem B einen Brief, indem er sich
> freut, dass der B ihm die T-Shirts zu 35 das Stück
> verkauft und ihn auffordert 2.000 Stück zu liefern.
>
> B ignoriert diesen Brief.
>
>
> Woran bestand hier Angebot und Annahme?
> Hallo,
>
Zur Frage:
Angebote sehe ich ihr 2.
A bietet an die Shirts von B für 35 zu kaufen.
B Bietet an die Shirts für 45 zu verkaufen.
Annahmen sehe ich keine.
Den Brief von A an B "könnte" man als "invitatio ad offeredum" deuten.
Das ist die Einladung ein Angebot zu gegebenden Konditionen abzugeben.
"Schweigen" reicht hier in keinem Fall aus!(anders beim KBS)
B müsste sich schon konkludent verhalten (Handlungwille) und z.B 2000 Shirts losschicken.
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 14:50 Di 26.08.2008 | Autor: | UE_86 |
Hallo,
erstmal vielen Dank für eure Antworten!
Also wie gesagt, es handelt sich hier "nur" um eine Klausurfrage und nicht um einen realen Fall...
Ich bin also wirklich nur an den Meinungen interessiert.
So nun zurück zu Thema.
Denn, wenn ich mir mal die Definition eines kaufm. Bestätigungsschreibens anschaue, dann kann ich z.B. auf folgender Seite dieses Finden:
Damit diese Wirkung eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Die Vertragsparteien sind Kaufleute nehmen zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teil. -> Ist erfüllt
* Dem Schreiben sind Vertragsverhandlungen vorausgegangen. -> Ist erfüllt
* Das Schreiben ist dem Empfänger im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen zugegangen. -> Ist erfüllt
* Der Empfänger hat dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen. -> Ist erfüllt
* Das Schreiben bestätigt den Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts. Dabei muss vorher tatsächlich kein Vertrag geschlossen worden sein. Es reicht, dass nach dem Inhalt des Schreibens der Bestätigende von einem bereits abgeschlossenen Vertrag ausgegangen ist und das Schreiben den Zweck verfolgt, das Ergebnis vorausgegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen.
So nun ist hier der letzte Punkt der knackpunkt! Ich bin mir eben nicht sicher, wie fies unser Professor hier ist
Da wir mit dem Bestätigungsschreiben doch schon viel gemacht haben...(ist ja Teil der BWL Prüfung)
Allerdings stimmt schon, ob nun A von dem Vertrag ausgegangen ist, oder nicht, ist Interpretationssache.
Vielleicht war hier wirklich das Ziel, beide Fälle (einmal es ist ein KBS und einmal es ist ein Angebot) zu beschreiben.
Oder wie seht ihr das?
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:13 Di 26.08.2008 | Autor: | Timmi |
Hey!
Sorry ich hab das gar nicht unter KBS Aspekten gesehen!
Ich glaube ich kann Dich beruhigen.
Aus Erfahrung weiß ich, dass es den Prof's meist auf eine gut unterlegte Argumentation ankommt.
Verschiedene Ergebnisse können zur selben Note führen!
Wenn Du es so wie gezeigt subsumiert hat, dann ist das schon in Ordnung.(denke ich)
Letztlich ist es eben Interpretationssache und das stärkste Argument zieht.
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 15:14 Di 26.08.2008 | Autor: | statler |
Hi,
ich hab noch mal bei Wiki geguckt:
Die Wirkung des KBS tritt nicht ein, wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Gegenstand der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte (Einzelfallbewertung).
Der Absender muss redlich sein, da er sonst nicht schutzwürdig ist. Wenn er bewusst abweichende Angaben macht, fehlt es daran.
Beide Bedingungen sind m. E. verletzt, denn zwischen 35 und 45 liegen Welten, aber B dürfte Schwierigkeiten haben, das zu beweisen, weil die Verhandlungen laut Angabe unter 4 Augen waren. Also sollte er vorbeugend widersprechen.
Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei.
Gruß
Dieter
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:25 Di 26.08.2008 | Autor: | UE_86 |
Nochmal vielen Dank!
Ich sehe schon, die Frage ist doch "schwieriger" als am Anfang gedacht...zumindest lässt sie viel Spiel zum Argumentieren.
statler: Ja den Punkt habe ich auch gesehen, allerdings wird vom Bestätigenden (also A) gesprochen.
Ich habe diesen Punkt so ausgelegt, dass es kein KBS ist, wenn A schreibt, die T-Shirts ihm kostenlos zu übergeben (obwohl er genau weiß, dass B das niemals machen würde).
Wenn A denkt, B hat den 35 zugestimmt (da diese auch in den Verhandlungen Gegenstand waren), oder er hat nicht definitiv nein gesagt, dann wäre dieser Punkt nicht verletzt.
Aber ich werde ja sehen, ob es gerreicht hat oder nicht
Jedenfalls nochmal vielen Dank für eure Mühe!
MFG
UE
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:30 Di 26.08.2008 | Autor: | statler |
Laß uns die offizielle Lösung wissen, wenn sie dir in die Hände fällt.
Dieter
|
|
|
|