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Forum "Jura" - Ansprüche aus unerl. Handlung
Ansprüche aus unerl. Handlung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Ansprüche aus unerl. Handlung: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:53 Mo 17.03.2008
Autor: cancy

Aufgabe
Der 5-jährige A und der 14-jährige B (Gymnasiast) erletzten beim Indianerspielen den C schwer.
a) Hat C Ansprüche aus § 823 an A ?
b) Hat C Ansprüche aus § 823 an B ?
c) Hat C Ansprüche gegen die Eltern des A und des B ?

Hi ihr,

mal wieder ein Fall zur Abivorbereitung......

Ansprüche an A kann C nicht stellen, da dieser noch strafunmündig ist, oder ?
An B können aber Ansprüche gestellt werden, da er bereits beschränkt strafmündig ist, und sicherlich auch durch den Hinweis "Gymnasiast", hätte er die Folgen absehen können.

Ich würde denken das C auf jeden Fall Ansprüche an die Eltern des A stellen kann.

Hoffe ihr könnt mir ein bisschen helfen

        
Bezug
Ansprüche aus unerl. Handlung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:14 Mo 17.03.2008
Autor: Analytiker

Moin cancy,

> Der 5-jährige A und der 14-jährige B (Gymnasiast) erletzten
> beim Indianerspielen den C schwer.
> a) Hat C Ansprüche aus § 823 an A ?
> b) Hat C Ansprüche aus § 823 an B ?
> c) Hat C Ansprüche gegen die Eltern des A und des B ?

> Ansprüche an A kann C nicht stellen, da dieser noch strafunmündig ist, oder ?

[ok] Nach § 1 JGG i.V.m. § 19 StGB ist er nicht Strafmündig.

> An B können aber Ansprüche gestellt werden, da er bereits
> beschränkt strafmündig ist, und sicherlich auch durch den
> Hinweis "Gymnasiast", hätte er die Folgen absehen können.

Das mit dem Gymnasiast vergiss man schnell wieder. Das deutsche Gesetz würde hier keinen Unterschied machen, ob er nun Hauptschüler wäre oder Gymnasiast. Es geht darum, wie reif er individuell ist. Das ist eine schöne Finte des Aufgabenstellers, worauf die Leute (wie du eben auch) immr wieder reinfallen ;-)!

> Ich würde denken das C auf jeden Fall Ansprüche an die Eltern des A stellen kann.

Da aus dem Sachverhalt nichts weiter (Beschränkungen der Strafmündigkeit aufgrund von Behinderungen des B etc.) hervorgeht, müssen wir annehmen das er "beschränkt strafmündig" nach StGB ist. Da bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Eltern die gesetzlichen Vertreter des B sind, treten sie für ihn als gesetzlicher Verteter ein.

Das beantwortet dir b) und c)! Die Frage sieht vor, ob C aus § 823 BGB einen Anspruch hat. Diese Norm gibt nichts weiter an, außer den Grundtatbestand der Schadensersatzpflicht.

Im Prinzip hat C aus § 823 BGB einen Anspruch gegen B, aber dieser wird so nicht realisiert. Andere Normen (siehe StGB ff.) werden die Eltern in die Pflicht rufen. Aber danach ist nicht gefragt, sondern nur ob ein Anspruch zuerst einmal besteht. Und das tut er. Also:

a) Nein
b) Ja
c) Jein (nur gegen die Eltern des B)

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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