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Arbeitsrecht II - Fall: Manteltarifvertrag
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:04 Fr 20.06.2008
Autor: Analytiker

Aufgabe
Die Müller GmbH betreibt in Hamburg ein Elektrounternehmen mit 300 Mitarbeitern. Sie
ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie, der mit der
IG Metall einen für den Hamburger Betrieb einschlägigen Manteltarifvertrag
abgeschlossen hat. Dieser Manteltarifvertrag läuft noch bis zum 31.12.2008. In den Arbeitsverträgen wird nicht auf die Tarifverträge verwiesen.

Die Müller GmbH erwägt, zum Jahresende 2008 aus dem Arbeitgeberverband auszutreten. Da sie dann nicht mehr an den Manteltarifvertrag gebunden sei, meint sie, mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen zu können, um die bislang tariflich ge-regelten Arbeitsbedingungen – vor allem die Dauer der Arbeitszeit - ihren betrieblichen
Belangen anzupassen. Angesichts der angespannten Ertragslage sei der Betriebsrat
dazu auch bereit.

Frage:

Ist die Müller AG nach dem 31.12.2008 noch an den Manteltarifvertrag gebunden? Kann
sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der bislang
tariflich festgelegten Arbeitszeitdauer abschließen ?

Hi Ihr Lieben,

ich habe gerade eine Übungsklausur in Arbeitsrecht II am "Hals" *g*! Mal wieder bereitet mir das deutsche Recht Probleme ;-)! ist ja nix Neues, aber das nur nebenbei... Also, jetzt mal zum Fall:

Ich weiß nicht, was ich alles abprüfen muss! Also wie sieht denn jetzt ein vernünftiger Obersatz aus? Denn eine Anspruchsgrundlage gibt es ja nicht, wie z.B. im Zivilrecht. Ich weiß das die GmbH Mitglied im AG-Verband ist. Dieser hat mit der IG-Metall einen Manteltarif geschlossen. In den AV wird aber NICHT darauf eingegangen, das doch schön "Käse" nach TVG, oder? Also ich denke, hier gilt der Manteltarifvertrag nach, oder? Die sog. Nachbindungsfrist müsste doch gelten. TV stehen in dern Normenhierachie doch über Betr.Vereinb., oder? Fragen über Fragen...!

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand kompetent helfen könnte.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

        
Bezug
Arbeitsrecht II - Fall: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 06:46 Sa 21.06.2008
Autor: Josef

Lieber Analytiker,

eigentlich dürfte ich gar  nicht zu deinem Sachverhalt Stellung nehmen. Ich bin nämlich weder kompetent noch verfasse ich den Text mit eigenen Worten. Letzteres überlasse ich einfach dir. Das kannst du auch viel besser. Ich habe hierzu ehrlich gesagt gar keine Lust und kann es abgesehen davon auch nicht so gut. Wenn dich dies jedoch stört, dann lies doch einfach nicht mehr weiter.

Da du jedoch hier im Forum ein fleißiger „Helfer“ bist, möchte ich dir meine Fundstellen nicht vorenthalten. Aus meinen Lexika und Kommentaren habe ich für dich nachstehendes herausgeschrieben. Sicher wirst du hierbei das eine oder andere zur Lösung deines Problems entnehmen könne:

„Tarifverträge können nur zwischen tariffähigen Parteien vereinbart werden und bedürfen der Schriftform. Tariffähig sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände, Handwerksinnungen sowie Spitzenorganisationen. Tritt ein Tarifvertrag außer Kraft, besitzt er für die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch Nachwirkung, bis ein neuer Tarifvertrag den beendeten Tarifvertrag ablöst. Inhaltlich unterscheidet man Manteltarifvertrag (Rahmentarifvertrag) und Lohntarifvertrag.

Geltung:
Die zahlreichen Tarifverträge gelten keineswegs ohne weiteres für alle Beschäftigten des betroffenen Bereichs. Vielmehr muss eine Tarifvertragsgeltung hergestellt werden, und zwar 1) unmittelbar und zwingend wie ein Gesetz, wenn beide Tarifvertragsparteien organisiert sind (Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit); für alle, die nicht organisiert sind, gilt der Tarifvertrag nicht. Waren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei In-Kraft-Treten eines Tarifvertrags tarifgebunden, so bleiben sie es, bis der Tarifvertrag endet; das heißt, ein danach erfolgter Austritt aus dem Verbund einer Tarifvertragspartei zieht nicht sogleich das Erlöschen der Tarifbindung nach sich (§3 Absatz3 TVG). 2)Der Bundes- und die Länderarbeitsminister können auf Antrag einzelne Tarifverträge für allgemein verbindlich erklären (Tarifbindung kraft Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags). 3)Ein Tarifvertrag kann auch Anwendung finden, z.B. wenn er vertraglich vereinbart ist oder im Betrieb allgemein angewendet wird (Tarifgeltung kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung, betrieblicher Übung oder aus Gründen der Gleichbehandlung).
Die Vereinbarungen eines Tarifvertrags sind Mindestregelungen, von denen nur zugunsten eines Arbeitnehmers abgewichen werden kann (Günstigkeitsprinzip), im Übrigen nur bei entsprechenden (Tarif-)Öffnungsklauseln, die ein Abweichen, besonders durch Betriebsvereinbarungen, zulassen. „

© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001


„Fraglich ist, ob sich der Arbeitgeber durch den Verbandsaustritt den Zwängen der Tarifautonomie entziehen kann. Das ist in erster Linie ein vereinsrechtliches Problem. Ein derartiges Recht zur fristgemäßen Kündigung ist regelmäßig in den Verbandssatzungen der Arbeitgeberverbände vorgesehen, wobei die Kündigungsfrist entgegen der in § 39 Abs. 2 BGB vorgesehenen Maximalfrist von zwei Jahren vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten negativen Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG maximal ein halbes Jahr betragen darf. Das ist für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft entschieden worden. Für den Arbeitgeber darf nichts anderes gelten.

Nach den Grundsätzen über die außerordentliche Kündigung von  Dauerrechtsverhältnissen ist bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft möglich. Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft kommt jedoch nur in Betracht, wenn eine weitere Bindung unzumutbar ist. An das Kriterium der Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nicht bereits erfüllt, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen unvorhergesehen verlaufen oder weil Interessenvertretung unwichtiger wird. Nach zutreffender Ansicht können darum die erwarteten wirtschaftlichen Belastungen aus einem unmittelbar bevorstehenden Tarifabschluss kein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch beim rechtswirksamen Verbandsaustritt die Fortgestaltung der Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG, deren Regelungszweck ist, die „Flucht aus den Tarifverträgen“ zu verhindern, festgelegt.  Die Tarifbindung entfällt erst, wenn der Tarifvertrag abgelaufen ist, nach Ablauf seiner  Kündigungsfrist im Falle der Kündigung oder bei einer Änderung. Während dieser sog. Nachbindungsphase bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Tarifvertrag gebunden. Aktuelle zu hohe Tarifabschlüsse können also durch einen Verbandsaustritt nicht unterlaufen werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur im Rahmen bestehender Öffnungsklauseln oder zugunsten des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 TVG) möglich.

An die gesetzlich verbindliche Nachbindung schließt sich bei Verbandsaustritt noch eine Phase der sog. Nachwirkung der Tarifverträge (§ 4 Abs. 5 TVG) an. Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass die Regelungen des alten auslaufenden für die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse weiter gelten, „bis sie durch eine andere Abmachung ersetz werden“. § 4 Abs. 5 TVG dient den Interessen beider Seiten des Arbeitsvertrags, für die es wichtig ist, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Tarifvertrags nicht inhaltsleer wird. Soweit in dieser Zeit bereits Rechte aus dem Tarifvertrag erwachsen sind – beispielsweise ein anteiliger Anspruch auf eine Jahressonderzahlung- , könne sie darum nicht erlöschen.

Andererseits hat der Arbeitgeber jetzt die Gestaltungsmöglichkeit eines nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgebers. Denn die nachwirkenden Tarifnormen gelten zwar weiterhin unmittelbar, aber nicht mehr zwingend. Zulässig sind verschlechternde Einzelvereinbarungen und Änderungskündigungen.“

NWB Nr. 47 vom 19.11.2007; Fach 26, Seite 4776-4777 - Tarifvertragsrecht



> Frage:
>  
> Ist die Müller AG nach dem 31.12.2008 noch an den
> Manteltarifvertrag gebunden?


Ja. (Nachbindung und Nachwirkung!)


> Ich weiß nicht, was ich alles abprüfen muss! Also wie sieht
> denn jetzt ein vernünftiger Obersatz aus?

Austritt aus dem Arbeitgeberverband.

>  Also ich denke, hier
> gilt der Manteltarifvertrag nach, oder? Die sog.
> Nachbindungsfrist müsste doch gelten.

[ok]




Viele Grüße
Josef




Bezug
                
Bezug
Arbeitsrecht II - Fall: Danke...
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:53 Sa 21.06.2008
Autor: Analytiker

Moin Josef,

> Das kannst du auch viel besser.

*lächel*... Danke!

> Aus meinen Lexika und Kommentaren habe ich für dich
> nachstehendes herausgeschrieben. Sicher wirst du hierbei
> das eine oder andere zur Lösung deines Problems entnehmen
> könne:

[ok] Genau darauf habe ich gehofft. Sieht auch den ersten Blick auch alles gut aus. Du hast mit gut geholfen Josef, ich danke dir! Werde das nochmal alles "überdenken", und dann zur Falllösung schreiten.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                        
Bezug
Arbeitsrecht II - Fall: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:21 Sa 21.06.2008
Autor: Josef

Lieber Analytiker,


>  
> > Aus meinen Lexika und Kommentaren habe ich für dich
> > nachstehendes herausgeschrieben. Sicher wirst du hierbei
> > das eine oder andere zur Lösung deines Problems entnehmen
> > könne:
>  
> [ok] Genau darauf habe ich gehofft. Sieht auch den ersten
> Blick auch alles gut aus. Du hast mit gut geholfen Josef,
> ich danke dir! Werde das nochmal alles "überdenken", und
> dann zur Falllösung schreiten.
>  

Falls du danach noch Fragen hast, kannst du dich ja noch mal melden. Vielleicht finde ich noch eine passende Fundstelle dazu.

Viele liebe Grüße
Josef


Bezug
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