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Forum "Jura" - Artikel 2 Abs.1 GG
Artikel 2 Abs.1 GG < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Artikel 2 Abs.1 GG: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 18:15 Mo 11.02.2008
Autor: Chrissi1101

Aufgabe
Diese Subsidiarität greift auch, wenn das einschlägige Grundrecht nicht verletzt ist, der Schutzbereich aus Art 2 Abs. 1 GG lebt in einem solchen Fall nicht wieder auf.

Hallo,

kann mir jemand diesen Satz erklären?
...man darf Art.2 doch prüfen, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist, oder?

Dankeschön...

Gruß Chrissi

        
Bezug
Artikel 2 Abs.1 GG: Rückfrage
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:24 Mo 11.02.2008
Autor: Analytiker

Hi Chrissi,

> Diese Subsidiarität greift auch, wenn das einschlägige
> Grundrecht nicht verletzt ist, der Schutzbereich aus Art 2
> Abs. 1 GG lebt in einem solchen Fall nicht wieder auf.

> kann mir jemand diesen Satz erklären?
> ...man darf Art.2 doch prüfen, wenn kein anderes
> Grundrecht einschlägig ist, oder?

ist alles ziemlich aus dem Zusammenhang gerissen. Aus was bezieht sich die Subsidiarität...? Das ist von essentieller Bedeutung für deinen Satz!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Artikel 2 Abs.1 GG: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:27 Mo 11.02.2008
Autor: Chrissi1101

Ich würde sagen, dass es hier ganz allgemein um Art. 2 geht und dieser greift ja generell erst susidiär ein , wenn die anderen Grundrechte nicht betroffen sind... Aber irgendwie widerspricht sich das!

Grüßchen...

Bezug
                        
Bezug
Artikel 2 Abs.1 GG: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 20:42 Mo 11.02.2008
Autor: Analytiker

Hi du,

> Aber irgendwie widerspricht sich das!

das stimmt, und ich glaube ich weiß auch warum. Weil du die Frage (bzw. ist ja gar keine) falsch verstehst... ist zwar immernoch alles aus dem Zusammenhang gerissen was du wissen möchtest, aber eins steht schonmal fest:

Subsidiarität im Recht (also hier im staatlichen Verfassungsrecht) bildet immer eine Beziehung zwischen einer höher- und tiefergeordneten Rechtsebene ab. Zum Beispiel folgendes:

Das BGB ist für das HGB subsidiär, also nachrangig. Sofern im HGB nichts gessagt ist, gelten dann die Regeln des BGB. Und so musst du es auch auf dein GG implementieren: Das GG ist subsidiär für z.B. das Europarecht der EU!!! Aber nicht innerhalb einer Stufe... es kann durchaus sein, das einzelnen Normen (wie z.B. der Art. 2 GG) andere Normen aushebeln oder überstimmen, aber subsidiär können sie m.M. nach nicht sein.

Lieeb Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
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