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Betriebsaufspaltung: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:59 Mi 15.08.2012
Autor: Owen

Aufgabe
Was versteht man unter einer Betriebsaufspaltung und welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?

Hallo Leute,

Bei einer Betriebsaufspaltung sind mehrere rechtlich selbständige Unternehmen personell und wirtschaftlich miteinander verbunden. Voraussetzungen sind eine sachliche und personelle Verflechtung. Die sachliche Verflechtung ist mir klar, während ich bei der personellen etwas unsicher bin. Eine personelle Verflechtung liegt bei einer Beteiligungsidentität oder Beherrschungsidentität vor. Unter der Beteiligungsidentität versteht man, dass die jeweilige Person im gleichen Verhältnis an beiden Gesellschaften (z.B. Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft) beteiligt ist. Was genau versteht man hier unter "gleiches Verhältnis"? Angenommen es gibt eine Betriebs-GmbH. Gesellschafter A ist mit 80% beteiligt und Gesellschafter B mit 20%. Nun erwirbt A ein Grundstück, welches er an die Betriebs-GmbH verpachtet. Hierbei liegt eine Beherrschungsidentität vor. Wie sieht es jedoch bei der Beteiligungsidentität aus? Gesellschafter A ist mit 80% an der Betriebs-GmbH beteiligt, aber mit 100% an der Besitzgesellschaft (Grundstück). Somit ist es keine Beteiligung im gleichen Verhältnis, denn 80% und 100% sind ja nicht gleich.

        
Bezug
Betriebsaufspaltung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:23 Do 16.08.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Was versteht man unter einer Betriebsaufspaltung und welche
> Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?


> Bei einer Betriebsaufspaltung sind mehrere rechtlich
> selbständige Unternehmen personell und wirtschaftlich
> miteinander verbunden.

[ok]

„Bei der Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitlicher, in sich kaufmännisch, betrieblich und  organisatorisch abgerundeter Betrieb, der einen selbständigen Wirtschaftsorganismus darstellt, in einer besonderen Weise in zwei selbständige Gebilde aufgespalten.“ [1] Seite 363



>  Voraussetzungen sind eine sachliche
> und personelle Verflechtung. Die sachliche Verflechtung ist
> mir klar, während ich bei der personellen etwas unsicher
> bin.

[ok]

„Eine Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebsunternehmens gehören (= sachliche Verpflechtung) und eine enge personelle Verpflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen besteht. Diese Verpflechtung ist gegeben, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Hierzu ist erforderlich, dass die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, ihren  Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können.“ [1] Seite 366



> Eine personelle Verflechtung liegt bei einer
> Beteiligungsidentität oder Beherrschungsidentität vor.

[ok]


> Unter der Beteiligungsidentität versteht man, dass die
> jeweilige Person im gleichen Verhältnis an beiden
> Gesellschaften (z.B. Besitzgesellschaft und
> Betriebsgesellschaft) beteiligt ist.


[ok]

> Was genau versteht man
> hier unter "gleiches Verhältnis"? Angenommen es gibt eine
> Betriebs-GmbH. Gesellschafter A ist mit 80% beteiligt und
> Gesellschafter B mit 20%. Nun erwirbt A ein Grundstück,
> welches er an die Betriebs-GmbH verpachtet. Hierbei liegt
> eine Beherrschungsidentität vor. Wie sieht es jedoch bei
> der Beteiligungsidentität aus? Gesellschafter A ist mit
> 80% an der Betriebs-GmbH beteiligt, aber mit 100% an der
> Besitzgesellschaft (Grundstück). Somit ist es keine
> Beteiligung im gleichen Verhältnis, denn 80% und 100% sind
> ja nicht gleich.



„Am deutlichsten tritt die Beherrschung  in allen  Fällen der Vollidentität (= Beteiligungsidentität) zutage, wenn also beim Besitzunternehmen einerseits und beim Betriebsunternehmen andererseits dieselben Personen im selben Verhältnis beteiligt sind. A und B sind mit jeweils 50 %  an dem Grundstück und an der B-GmbH beteiligt.“ [1] Seite 369

„Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn Beherrschungsidentität vorhanden ist. Beherrschungsidentität liegt dann vor, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch  in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Nach gefestigter Auffassung des BFH sind die das Besitzunternehmen beherrschenden Personen i.d.R. dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusehen, wenn sie kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Betriebsgesellschaft bei dieser über die Stimmenmehrheit verfügen; in diesem Fall vermittelt das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit, auch bei der Betriebsgesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen in gewünschtem Umfang zur Geltung zu bringen.

Beispiel:
Am Besitzunternehmen ist A zu 70 % und B zu 30 % beteiligt. Am Betriebsunternehmen hat A 60 % der Anteile und C 40 %.
Auch hier ist eine personelle Verpflechtung zu bejahen, da A beide Unternehmen beherrscht.“ [1] Seite 369/370




Quelle: [1] Handels- und Gesellschaftsrecht;Band 8; 10. Auflage 2009; efv-Verag, Achim; ISBN 978-3-8168-1080-3




Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Betriebsaufspaltung: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:16 Do 16.08.2012
Autor: Owen

Hallo Josef und danke für die Antwort. Also das "gleiche Verhältnis" ist somit  wortwörtlich zu verstehen. Wenn man dies jetzt auf das von mir konstruierte Beispiel mit Gesellschafter A und B anwendet, so ergibt sich Folgendes: Bei der Betriebs-GmbH ist das Verhältnis 80% zu 20% und bei der Besitz-GmbH ist das Verhältnis 100% zu 0%. Die Verhältnisse sind hiermit ungleich und es liegt zwar ein einheitlicher Betätigungswille aufgrund der Beherrschungsidentität vor, aber keine Beteiligungsidentität. Stimmts?

Dies alles würde aber auch Folgendes bedeuten. Wenn die Verhältnisse an der Besitz-GmbH und der Betriebs-GmbH jeweils 50% (Gesellschafter A) zu 50% (Gesellschafter B) betragen würden, so wäre dies in diesem Falle auch eine Betriebsaufspaltung. Und das, obwohl ja keiner der beiden Gesellschafter seinen Willen eindeutig durchsetzen könnte (denn beide haben ja 50% der Anteile). Oder?
Gruß

Bezug
                        
Bezug
Betriebsaufspaltung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:44 Do 16.08.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Hallo Josef und danke für die Antwort. Also das "gleiche
> Verhältnis" ist somit  wortwörtlich zu verstehen.

[ok]

> Wenn
> man dies jetzt auf das von mir konstruierte Beispiel mit
> Gesellschafter A und B anwendet, so ergibt sich Folgendes:
> Bei der Betriebs-GmbH ist das Verhältnis 80% zu 20% und
> bei der Besitz-GmbH ist das Verhältnis 100% zu 0%. Die
> Verhältnisse sind hiermit ungleich und es liegt zwar ein
> einheitlicher Betätigungswille aufgrund der
> Beherrschungsidentität vor, aber keine
> Beteiligungsidentität. Stimmts?

So sehe ich es auch.

Am Besitzunternehmen ist A  zu 100 % und B zu 0 % beteiligt. Am Betriebsunternehmen hat A 80 % und B 20 % Anteile. Eine personelle Verpflechtung ist zu bejahen, da A beide Unternehmen beherrscht.





>  
> Dies alles würde aber auch Folgendes bedeuten. Wenn die
> Verhältnisse an der Besitz-GmbH und der Betriebs-GmbH
> jeweils 50% (Gesellschafter A) zu 50% (Gesellschafter B)
> betragen würden, so wäre dies in diesem Falle auch eine
> Betriebsaufspaltung.

[ok]

Jeder der beiden kann für sich allein weder  an der Besitz-GmbH noch in der Betriebs-GmbH seinen  Willen durchsetzen. Da A und B zu gleichen Verhältnissen in den Unternehmen beteiligt sind, ist insoweit Beteiligungsidentität gegeben. Es liegt Betriebsaufspaltung vor.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
Betriebsaufspaltung: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 11:00 Do 16.08.2012
Autor: Owen

Super, alles klar. Danke

Bezug
                                        
Bezug
Betriebsaufspaltung: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 11:06 Do 16.08.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Super, alles klar.

Freut mich!

>  Danke


Gern geschehen!



Viele Grüße
Josef

Bezug
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