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Aufgabe | U plant für das erste Quartal 02 Exporte von 10 Mio. USD in die USA.
Zur Sicherung des Währungsrisikos schließt U noch in 01 einen
Devisenterminkontrakt ab, wonach er im ersten Quartal 02 10 Mio. USD
zu einem bereits jetzt fixierten Preis an seine Hausbank veräußern kann.
1. Alternative: Zum Stichtag hat sich der Kurs des USD gegenüber dem Euro erhöht.
2. Alternative: Zum Stichtag ist der Kurs des USD gegenüber dem Euro gesunken. Das Termingeschäft hat einen positiven Stichtagswert.
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Hi,
ich habe eine Verständnisfrage zum Thema Bewertungseinheit bei Sicherungsgeschäften.
Nach §254 HGB-E gilt:
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen* zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1 [DrohVerlustRSt], § 252 Abs. 1 Nr. 3 [Einzelbewertung] und 4 [Vorsichts- und Imparitätsprinzip], § 253 Abs. 1 Satz 1 [AK-Prinzip] und § 256a [Währungsumrechnung] nicht anzuwenden, soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken ausgeschlossen ist.
Bei der Lösung der Aufgabe haben wir bei Alternative 1 aufgeschrieben, dass nach altem HGB Drohrückstellungen zu bilden sind und nach Bilmog keine wegen verweis auf §254 HGB-E
Bei der Lösung der Aufgabe haben wir bei Alternative 2 aufgeschrieben, dass keine Aktivierung nach HGB erfolgt wegen § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, also Vorsichtsprinzip. Jetzt kommt mein Problem, die gleiche Argumentation gilt nach der Lösung wo wir aufgeschrieben haben auch für Bilmog! Obwohl aber doch in §254 HGB-E ganz klar steht, dass § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht zur Anwendung kommt.
Kann mir jemand weiterhelfen?!
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:23 So 21.09.2008 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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