Eigentumsübergang beim Tanken < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:42 Sa 15.03.2008 | Autor: | Waldifee |
Vorgeschichte
Der A tankt für den B an der Tankstelle C (Eigentümer des Fahrzeuges ist B, Besitzer A). B genehmigt das Tanken nicht.
A ist allerdings ein falsus procurator, der Kaufvertrag B-C ist also nichtig und der falsus procurator A haftet aus § 179 I.
Mein Problem
Die Anprüche des C aus § 985 und § 812. Gegen wen richten die sich den, gegen A oder B?
Zu: 812
1) Etwas Erlangt -> A hat unmittelbaren Besitz erlangt
2) Durch Leistung -> C verfolgte den Zweck einen KV abzuschließen
3) Ohne Rechtsgrund -> kein KV zwischen A und C
Muss ich auch prüfen, ob ein Anspruch aus § 812 gegen B besteht? Es ist ja sein Auto, er ist mittelbarer Besitzer, reicht das für Etwas erlangt?
Zu 985, der wird ja eigentlich vor dem § 812 geprüft, bereitet mir aber gr0ße Probleme.
Ich habe mittlerweile gelesen, dass es verscheidene Theorien zum Eigentumserwerb an Tankstelle gibt. Aber was mir immer noch nicht weiß, ist wer Eigentümer des Bezines werden soll. Ich bräuchte ja eine Eingung, die auch aus 2 WE besteht. Die WE des C ist unproblematisch, aber die von A und B? A ist ja falsus procurator, er wollte keine WE in seinem Namen abgeben, hat zum Ausdruck gebracht das er für A handelt. D.h. er hat ja keine Einigung zum Eigentumserwerb abgegeben. Aber wie steht es um den Vertretenen B, er hat ja nicht genehmigt, ist damit auch das Verfügungsgeschäft nichtig? Dann wäre ja C noch Eiegntümer???
HILFE und VIELEN DANK !!!
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Moin Waldifee,
> Die Anprüche des C aus § 985 und § 812. Gegen wen richten die sich den, gegen A oder B?
> Zu: 812
> 1) Etwas Erlangt -> A hat unmittelbaren Besitz erlangt
> 2) Durch Leistung -> C verfolgte den Zweck einen KV abzuschließen
> 3) Ohne Rechtsgrund -> kein KV zwischen A und C
> Muss ich auch prüfen, ob ein Anspruch aus § 812 gegen B
> besteht? Es ist ja sein Auto, er ist mittelbarer Besitzer,
> reicht das für Etwas erlangt?
Ja, das dürfte reichen. Muss bei der rechtlichen Prüfung nur explizit erwähnt werden... danach keine weitere Prüfung, ergibt sich aus dem Sachverhalt.
> Zu 985, der wird ja eigentlich vor dem § 812 geprüft,
> bereitet mir aber gr0ße Probleme.
Genau, § 985 muss vor § 812 geprüft werden.
> Ich habe mittlerweile gelesen, dass es verscheidene
> Theorien zum Eigentumserwerb an Tankstelle gibt. Aber was
> mir immer noch nicht weiß, ist wer Eigentümer des Bezines
> werden soll. Ich bräuchte ja eine Eingung, die auch aus 2
> WE besteht.
Genau! Wie immer: 2 übereinstimmende WE (Antrag und Annahme), damit ein KV zustande kommen kann.
> Die WE des C ist unproblematisch,
Exakt. Die WE des C gilt aus dem Sachverhalt als gegeben.
> aber die von A und B? A ist ja falsus procurator, er wollte keine WE in
> seinem Namen abgeben, hat zum Ausdruck gebracht das er für
> A handelt. D.h. er hat ja keine Einigung zum
> Eigentumserwerb abgegeben. Aber wie steht es um den
> Vertretenen B, er hat ja nicht genehmigt, ist damit auch
> das Verfügungsgeschäft nichtig? Dann wäre ja C noch Eigentümer???
Also ist A ein VERTRETER OHNE VERTRETUNGSMACHT nach § 177 BGB. Also muss nach dieser Norm die nachträgliche Genehmigung geprüft werden. Wenn B nun nachträglich nicht genehmigt 8und davon muss man ausgehen), dann gelten weiterhin §§ 177, 179, 182, 184 i.V.m. §§ 985 ff.!
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:08 So 16.03.2008 | Autor: | Waldifee |
Mir ist aber jetzt noch ein neues Problem aufgefallen. Ist es nicht so, dass A Eigentümer wird. Durch Vermischung müsste er doch Miteigentümer werden, oder?
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Hi du,
> Mir ist aber jetzt noch ein neues Problem aufgefallen. Ist
> es nicht so, dass A Eigentümer wird. Durch Vermischung
> müsste er doch Miteigentümer werden, oder?
diesen Denkansatz kenn ich gar nicht. Dann gib mir dochmal die Normen, die diesen unterstützden würde. Also ich habe noch nie gehört, das sich Eigentum (teilweise) vermischen kann. Gib mir mal die Paragraphen, und ich schau mir das an. Logisch wäre das m.M. nach zumindest nicht. Also klar ist das, was wir bisher festgehalten haben. Somit wurde B vertreten, wobei er das gar nicht wollte. Das ist eigentlich ein Sachverhalt aus einem ganz "normalen Standardfall" (an der Uni) ! Somit hat B eigentlich nichts mit der Erfüllung zu tun. A könnte ggf. (je nach Sachverhalt und Textkontext) in einer gesonderten rechtlichen Prüfung belangt werden, da er den KV abgeschlossen hat. Aber Mischeigentum wird es hier wohl nicht geben *lächel*!
Liebe Grüße
Analytiker
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