Erklärungsbote < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:01 Mi 02.03.2011 | Autor: | nicom88 |
Hallo, ich habe ein Problem mit dem Erklärungsboten.
Sachverhalt:
P bringt Erklärung zu X, Briefkasten ist verschlossen, Licht im Haus brennt. P geht zum Haus, klingelt, W öffnet die Tür, welche für X während seiner Abwesenheit auf das Haus aufpassen soll (mehr nicht). Wenn X jetzt der W aufgetragen hat, keine Post entgegenzunehmen, handelt es sich bei der W um eine Erklärungsbotin, da sie sagt, sie dürfe keine Post annehmen? De facto gibt sie die Erklärung des X weiter, sie nehme während seiner Abwesenheit keine Post entgegen. Wenn nun die Postannahme ungerechtfertigt verweigert wird, kann der Zugang fingiert werden.
Kann man nun den Zugang fingieren, in dem man annimmt, X in der Person der W habe diese Erklärung abgegeben ( W als Erklärungsbotin des X)?
Liebe Grüße!
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:50 Do 03.03.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Hallo, ich habe ein Problem mit dem Erklärungsboten.
> Sachverhalt:
> P bringt Erklärung zu X, Briefkasten ist verschlossen,
> Licht im Haus brennt. P geht zum Haus, klingelt, W öffnet
> die Tür, welche für X während seiner Abwesenheit auf das
> Haus aufpassen soll (mehr nicht). Wenn X jetzt der W
> aufgetragen hat, keine Post entgegenzunehmen, handelt es
> sich bei der W um eine Erklärungsbotin, da sie sagt, sie
> dürfe keine Post annehmen?
"Bote,
Recht: derjenige, der für einen anderen eine Erklärung abgibt oder entgegennimmt, ohne dessen Stellvertreter zu sein. Boten brauchen nicht geschäftsfähig zu sein (z. B. Kinder).
Quelle: Der Brockhaus
(c) wissenmedia GmbH, 2010
siehe auch: rechtslexikon-Bote
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:26 Do 03.03.2011 | Autor: | nicom88 |
Soweit war ich auch schon :) Mir geht es um den konkreten Fall, dass jemand beauftragt wird, eine Erklärung abzugeben, die lautet: "Hier keine Postannahme". Wenn der Jemand die Annahme ablehnen würde, wäre es eine (un-)gerechtfertigte Annahmeverweigerung, wenn der Erklärungsbote sie ablehnt (konkludent von dem Jemand den Auftrag erhalten), dann...?
`
trotzdem vielen Dank :)
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:02 Fr 04.03.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Soweit war ich auch schon :) Mir geht es um den konkreten
> Fall, dass jemand beauftragt wird, eine Erklärung
> abzugeben, die lautet: "Hier keine Postannahme". Wenn der
> Jemand die Annahme ablehnen würde, wäre es eine
> (un-)gerechtfertigte Annahmeverweigerung, wenn der
> Erklärungsbote sie ablehnt (konkludent von dem Jemand den
> Auftrag erhalten), dann...?
> '
dann ist das auch eine (un-)gerechtfertigte Annahmeverweigerung.
Habe ich dich jetzt richtig verstanden?
Ein Bote übermittelt lediglich die vorgefertigte fremde Willenserklärung des Vertretenen.
"Bei Willensmängeln (z.B. Anfechtung wegen Irrtums) oder dann, wenn es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände ankommt (z.B. Verbots- oder Sittenwidrigkeit), ist grundsätzlich auf die Person des Vertreters abzustellen (§ 166 BGB). [1]
Habe ich deine Frage beantwortet? Oder habe ich sie immer noch nicht verstanden?
Quelle:
[1] Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Band 2; Bayerische Verwalungsschule
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:44 Fr 04.03.2011 | Autor: | nicom88 |
Also insoweit wurde meine Frage beantwortet; vielen Dank dafür!
Allerdings bin ich skeptisch bei dem § 166, da der sich auf Vollmachten und Vertreter bezieht, es sich in meinem Fall aber lediglich um eine Erklärungsbotin handelt, oder kann man diese Norm analog dazu anwenden?
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(Antwort) fertig | Datum: | 12:14 Fr 04.03.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> Also insoweit wurde meine Frage beantwortet; vielen Dank
> dafür!
Gern geschehen!
> Allerdings bin ich skeptisch bei dem § 166, da der sich
> auf Vollmachten und Vertreter bezieht, es sich in meinem
> Fall aber lediglich um eine Erklärungsbotin handelt, oder
> kann man diese Norm analog dazu anwenden?
Dein Einwand besteht zu Recht!
"Ein Bote hat nur einen Auftrag, nie Vollmacht. Es entfallen die §§ 164 ff." [1]
[1] BGB leicht gemacht; Ewald von Kleist Verlag, Berlin; 29. Auflage, Seite 66
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:47 Do 03.03.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Hallo, ich habe ein Problem mit dem Erklärungsboten.
> Sachverhalt:
> P bringt Erklärung zu X, Briefkasten ist verschlossen,
> Licht im Haus brennt. P geht zum Haus, klingelt, W öffnet
> die Tür, welche für X während seiner Abwesenheit auf das
> Haus aufpassen soll (mehr nicht). Wenn X jetzt der W
> aufgetragen hat, keine Post entgegenzunehmen, handelt es
> sich bei der W um eine Erklärungsbotin, da sie sagt, sie
> dürfe keine Post annehmen? De facto gibt sie die
> Erklärung des X weiter, sie nehme während seiner
> Abwesenheit keine Post entgegen. Wenn nun die Postannahme
> ungerechtfertigt verweigert wird, kann der Zugang fingiert
> werden.
"Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung in den Verfügungs-/Machtbereich des Adressaten gelangt sein muss und dass damit gerechnet werden kann, dass nach den Gepflogenheiten des Rechts- bzw. des Geschäftslebens dieser sei zur Kenntnis nimmt (ob er sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist nicht von Bedeutung)."
Quelle: Recht; Abitur LK + GK; Hacker-Müller-Steigner; Voll-Verlag
Viele Grüße
Josef
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