Fälligkeit Darlehen < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 17:52 Mo 15.09.2008 | Autor: | Chris1033 |
Hallo @ all...
Wenn jd. hoch und heilig verspricht ein Darlehen bis zu einem best Zeitpunkt zurückzuzahlen, der andere ihn nach dem versprochenen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnert und es dann irgendwann zurückverlangt, ist dann die Fälligkeit zu dem versprochenen Zeitpunkt bestimmt oder hat der andere mit der Rückforderung das Darlehen gekündigt?
Vielen Dank schon einmal!!!
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:30 Di 16.09.2008 | Autor: | UE_86 |
Hallo Chris,
ich verstehe deine Frage zu diesem Thema nicht ganz.
Also soweit:
A hat B Geld geliehen --> B verspricht es nächste Woche zurück zugeben --> Die Woche verstreicht, B gibt A das Geld nicht zurück und A macht B darauf nicht aufmerksam --> Nach 2 Wochen fordert A das Geld zurück
So hab ich es verstanden.
Und die Frage war jetzt, ob A dann noch einen Anspruch auf Rückzahlung hat?
Vielleicht kannst du nochmal genau schreiben, was die Frage ist.
MFG
UE
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Hi,
also so ungefähr... aber bis A das Darlehen zurückfordert ist der Anspruch schon verjährt (3Jahre) wenn das Versprechen des B als Fälligkeitszeitpunkt gilt.
Und genau an dem Punkt bin ich mir nicht ganz sicher, ob man ein Versprechen von einer Person als Fälligkeitszeitpunkt nehmen kann oder ob das Darlehen erst mit der Rückforderung des A fällig wird.
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:39 Mi 17.09.2008 | Autor: | UE_86 |
hmmm...ist jetzt ein wenig schwierig!
Also erstmal vorne weg, ein Jurist bin ich nicht Aber durch mein Studium durfte ich auch in diese richtung reinschnuppern.
Aber dennoch gilt, dass meine Aussagen mein Meinung wiederspiegeln und nicht als Rechtsberatung gesehen werden können.
Nun zurück:
Solange der Vertrag nach dem 31.12.01 geschlossen wurde, scheinen Ansprüche daraus wirklich verjährt zu sein bzw. die Ansprüche können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden) vgl. §195 BGB.
Es gilt, ab wann der Vertrag geschlossen wurde und nicht ab dann, wann der Gläubiger meint, endlich mal das Geld eintreiben zu müssen) vgl. § 199 Abs. 1 BGB
Allerdings gibt es hier Ausnahmen (wie immer), deswegen sollte der B lieber persönlich zu einem Anwalt gehen, damit auch wirklich alle Umstände geklärt werden können.
Meine Meinung oben, ist jetzt für die "Regelfall" (sollte es sowas geben )
Wie gesagt, ist meine (Laien-)Meinung und keine Beratung!
Hoffe konnte dir ein wenig helfen
UE
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