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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:49 Do 29.11.2012 | Autor: | MarieB |
Aufgabe | Suchen Sie ein Urteil eines deutschen Finanzgerichtes, welches den Fall behandelt, dass die Fahrzeugnutzungskosten (im steuerlichem Sinne) dann als unangemessen gelten, wenn der Preis pro Kilometer über 2€ liegt und legen Sie dar, ob Sie die Meinung des Gerichts für richtig halten? |
Kennt jemand ein solches Urteil und kann mir helfen? Ich kann einfach nichts finden, welches diese Thematik behandelt.
Auch weiß ich nicht, ob ich das für richtig halten würde. Ich würde so argumentieren, dass es evtl. auf die Umstände drauf ankommt, man könnte z.b. keinem erfolgreichem Anwalt einer Großkanzlei zumuten mit einem z.B. Golf zu fahren.
Ich fürchte, das reicht nicht als Argumentation.
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:45 Do 29.11.2012 | Autor: | Josef |
Hallo MarieB,
> Suchen Sie ein Urteil eines deutschen Finanzgerichtes,
> welches den Fall behandelt, dass die Fahrzeugnutzungskosten
> (im steuerlichem Sinne) dann als unangemessen gelten, wenn
> der Preis pro Kilometer über 2€ liegt und legen Sie dar,
> ob Sie die Meinung des Gerichts für richtig halten?
> Kennt jemand ein solches Urteil und kann mir helfen? Ich
> kann einfach nichts finden, welches diese Thematik
> behandelt.
>
FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2012, 7 K 966/2009
"Die Argumentation des Klägers lief darauf hinaus, dass bei durchschnittlichen Umsätzen von rund 700.000 € pro Jahr ein entsprechendes Kfz für dienstliche Obliegenheiten wie Fortbildungsveranstaltungen, Kundenbesuche usw. nötig sei. Der in den letzten Kalenderjahren überproportional angestiegene Betriebserfolg sei auch auf die höheren Repräsentationsaufwendungen zurückzuführen. Außerdem betrügen die Fahrzeugkosten nur ca. 4 bis 5% des Jahresumsatzes, was dem Branchendurchschnitt entspreche. Im Übrigen sei bei der Anschaffung eines serienmäßig hergestellten Pkw die Angemessenheit von BA als Kfz-Kosten stets zu bejahen, auch wenn es sich um ein Fahrzeug der oberen Preisklasse handle.
Hingegen ließ das FG den BA-Abzug nur in Höhe von 2 € für jeden mit dem Ferrari Spider betrieblich gefahrenen Kilometer zu; weitere Aufwendungen für den Ferrari habe das FA zu Recht steuerlich nicht anerkannt. Entscheidend war für das FG, dass nach den im Streitfall gegebenen Gesamtumständen der Pkw Ferrari weder zum notwendigen noch zum gewillkürten BV des Tierarztes gehörte, sondern es sich vielmehr um notwendiges Privatvermögen (PV) handele.
> Auch weiß ich nicht, ob ich das für richtig halten
> würde. Ich würde so argumentieren, dass es evtl. auf die
> Umstände drauf ankommt, man könnte z.b. keinem
> erfolgreichem Anwalt einer Großkanzlei zumuten mit einem
> z.B. Golf zu fahren.
> Ich fürchte, das reicht nicht als Argumentation.
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"Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht, ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war."
"Auch unabhängig von der beruflichen Stellung empfiehlt es sich, die Höhe der Pkw-Kosten je km im Auge zu behalten. Das ergibt sich aus der vergleichsweisen Bezugnahme des FG auf Kosten für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz). Nach der vom FG genannten Internet-Plattform www.autobudget.de betragen die Kilometerkosten ohne Benzin bei einer Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr und einer Nutzungsdauer von vier Jahren z.B. bei einem Mercedes SL 600 2,02 €, bei einem Porsche 911 ca. 1 €. Das Problem im Streitfall könnte daher auch der vorgenannte Makler bekommen, wenn er sein Fahrzeug so selten nutzt, dass übertrieben hohe durchschnittliche Kosten je betrieblich gefahrenem Kilometer entstehen."
"Der Ferrari wurde – anders als der in den Streitjahren zum BV gehörende VW Multivan – nicht regelmäßig und dauerhaft, sondern nur vereinzelt für betriebliche Fahrten eingesetzt. Aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung durch den als Tierarzt tätigen Kläger war der Ferrari auch weniger für Fahrten zu den Kunden und Patienten vor Ort geeignet und wurde laut Fahrtenbuch für solche Fahrten vom Kläger auch nie eingesetzt. Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern.
Als BA zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten in angemessener Höhe für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Ferrari."
Quelle
Viele Grüße
Josef
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