Geschäftsführungsbefugnis < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:02 Do 01.03.2007 | Autor: | SusaSch |
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
Hallo
Ein weiteres Problem habe ich mit der OHG. Unzwar is mir der Unterschied zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nicht ganz klar.
Ich weiß zwar das Geschäftsführungsbefugnis fürs innenverhältnis der OHG ist und Vertretung gegenüber dritten, aber das hilft mir nichts. Vertretung ist mir klar, dass heißt kaufverträge usw. Aber was ist dann geschäftsführung?? Was ist an geschäftsführung anders als an vertretung??
In meinem buch steht
-bei gewöhnlichen geschäften einzelgeschäftsführungsbefugnis
z.B. bei Arbeitnehmer einstellen
und bei außergwöhnlichen
-gesamtgeschäftsführungsbefugnis
z.B. kauf eines grundstücks
Na schön und gut. ABer das ist doch beides ein geschäft mit dritten ( also doch vertretung??). Was hat das mit geschäftsführung zu tun??
Bitte helft mir da mal auf die sprünge
Susi
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Hi Susi *g*,
also hierzu muss man die Sach etwas anders betrachten.
Die Geschaftsführung bezieht sich in diesem Verhältnis auf den GESCHAFTSBETRIEB, also die DInge die alltäglich für den Geschaftsführer anfallen. Hierzu sind dann abzugrenzen:
Einzelgeschäftsführungsbefugnis, kann JEDEM Gesellschafter der OHG allein zur Geschäftsführung berechtigen (z.B. Vornhame von Wareneinkäufen...)
Für die außergewöhnliche GFB müssen alle Gesellschafter zustimmen, wie z.B. dem Kauf von Grundstücken (ist ja auch klar, da dies i.d.R. sehr wichtige Dinge sind, die entschieden werdn müssen.)
Die Geschäftsführungsbefügnis der Gesellschafter ist grundsätzlich als RECHT anzusehen.
Die Vertretung hingegen als PFLICHT.
LG
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:35 Do 01.03.2007 | Autor: | SusaSch |
huhu :)
Ich bin dumm ich weiß. Aber ich verstehs trotzdem nicht. Wenn der doch wareneinkauft( aufgrund einzelgeschäftführungsrecht) ist das doch trotzdem vertretung.Schließlich ist das doch ein kaufvertrag mit 3 en.
Nehmen wir mal an die OHG gesellschafter haben iim HR eingetragen das Gesamtvertretungsmacht besteht. Der Typ hat aber einzelgeschäftsführungsrecht. Darf er nun diese wareneinkäufe erledigen oder nicht?
Susi
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Hien, du bist nicht dumm... *smile*.
Nein, du musst diese Begriffe nich so abgrenzen. Es handelt sich um Geschäftsführung UND Vertretung, wenn er einen Kaufvertrag abschließt. Er handelt als Geschäftsfüher (da er den KV abschließt), UND vertritt das UN zugleich nach außen hin gegenüber Dritte.
In diesem Falle wäre das Gescgäft nichtig, da er nicht alleine das UN hätte vertreten dürfen, aber dies gilt nur im Innenverhältnis. Man kann ja nicht davon ausgehen, das sich jeder Kunde der OHG erst im HR umschaut, ob der eine nun vertreten darf oder nicht. Deswegen gilt der Vertrag als geschlossen, aber er wird im internen Verhältnis Probleme mirt den anderen Gesellschaftern bekommen...
LG
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:49 Do 01.03.2007 | Autor: | SusaSch |
:(
Aber in meinem heft steht doch:
Wenn im GV Gesamtvertretung vereinbart wurde und diese im HR eingetragen ist gilt diese einschränkung gegenüber dritten. Ich verstehe den satz so, dass dritte wissen müssen das er das nicht darf und das geschäft somit nicht gültig ist und rückgängig gemacht werden muss
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Hi Susi,
ich nochmal, bin eben erst nach Hause gekommen, und widme mich nun noch einmal deinen Fragen. Sorry das ich mich vorhin so wage ausgedrückt habe, aber die liebe Zeit *g*. Ich habe mir einen Link durchgelesen, der dir weiterhelfen wird, dieses Thema für dich zu entzerren...*smile*. Ich halte immer mehr davon, das du selbst dir den Stoff anliest, als Ihn von mir serviert zu bekommen *g*. Hier also der Link:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einzelgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrungsbefugnis
Liebe Grüße
Analytiker
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