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(Frage) beantwortet | Datum: | 01:25 So 31.05.2009 | Autor: | cluedo |
Hallo Leute,
wenn man eine Marktforschungsumfrage plant, wobei eine Lotterie als Entlohnung genutzt werden soll, kann man dann die Gewinnwahrscheinlichkeit von der Teilnahme abhängig machen?
eigentlich fällt das doch unter den grundsatz der vertragsfreiheit oder nicht? mir hat neulich jemand gesagt, dass das nicht der fall ist, dass es in diesem Fall spezielle Gesetzte gibt, die das verbieten, unter anderem auch, dass man die Gewinnwahrscheinlichkeiten nicht an Parametern der Partizipation, also bspw. dass man nicht positiv einfließen lassen darf, dass jmd den kompletten fragenkatalog ausgefüllt hat, festmachen darf.
kennt jmd. dazu entsprechende Stellen im Gesetz oder hat zumindest eine Idee?
Grüße Cluede
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:53 Mi 03.06.2009 | Autor: | Josef |
Hallo cluedo,
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> wenn man eine Marktforschungsumfrage plant, wobei eine
> Lotterie als Entlohnung genutzt werden soll, kann man dann
> die Gewinnwahrscheinlichkeit von der Teilnahme abhängig
> machen?
>
> eigentlich fällt das doch unter den grundsatz der
> vertragsfreiheit oder nicht? mir hat neulich jemand gesagt,
> dass das nicht der fall ist, dass es in diesem Fall
> spezielle Gesetzte gibt,
Preisausschreiben und Gewinnspiele
> die das verbieten, unter anderem
> auch, dass man die Gewinnwahrscheinlichkeiten nicht an
> Parametern der Partizipation, also bspw. dass man nicht
> positiv einfließen lassen darf, dass jmd den kompletten
> fragenkatalog ausgefüllt hat, festmachen darf.
>
> kennt jmd. dazu entsprechende Stellen im Gesetz oder hat
> zumindest eine Idee?
>
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
Quelle: Gewinnspiele
siehe auch:
Gewinnzusagen
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:21 Mi 03.06.2009 | Autor: | cluedo |
Hallo Josef,
erstmal vielen Dank für deine Antwort und die Quellenangaben.
In dem Essay der IHK findet sich folgender Absatz:
"Diese zulässige Werbung wird dann unlauter, wenn der
werbende Kaufmann die Teilnahme von einem Einsatz
abhängig macht, der entweder vor, während oder nach
dem Preisausschreiben verlangt wird"
Wie ist dieser Einsatz genau definiert? Der Gewinn soll ja auf die Teilnahme an der Umfrage konditioniert werden. Später wird noch von Vermögenswerten Einsätzen gesprochen. Das Ergebnis einer Umfrage ist doch im Prinzip ein Vermögenswerter Gegenstand oder sehe ich das falsch?
grüße
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