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Forum "Jura" - Haftung ja/nein?
Haftung ja/nein? < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Haftung ja/nein?: Tipp
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:46 So 12.04.2009
Autor: Steffi-_-

Aufgabe
Techniker T schickt seinen zuverlässigen Mitarbeiter M zu seinem Kunden K, um die Reperatur von dessen Fernseher durchzuführen. M soll einfache Fehler beseitigen und ansonsten den Fernseher in die Werkstatt transportieren.

Als M den Fernseher bei K komplett zerlegt, um einen schwierigen Fehler zu beseitigen, wird dieser durch einen Kurzschluss zerstört. Als M sich "auf den Schreck" in der Küche des K ein Glas Wasser holen will, wirft er dort versehentlich eine Kaffeekanne zu Boden und zerbricht.

Kann K von T vertraglichen Schadensersatz verlangen.

Ich habe diese Frage in keinem anderem Forum gestellt.

1. Liegt ein vertragliches schuldverhältnis vor. (Werkvertrag)

2. Es liegt eine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag vor => Zerstörrung des Fernsehers und der Kaffeekanne.

3. T müsste die Plfichtverletzung fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten haben. M war für T als Verrichtungsgehilfe tätig. In § 831 Abs. 1, 2. Alternative BGB heißt es, dass, wenn der Geschäftsherr den Verrichtungsgehilfen sorgfältig auswählt und überwacht eine Haftung wegfällt. Kann in einem Arbeitsverhältnis von einer sorgfältigen Auswahl ausgegangen werden? Ist eine Überwachung dadruch zustandegekommen, dass T seinen Mitarbeiter M angewiesen hat nur einfache Fehler zu beseitigen?

Ich bin der Meinung, dass eine Pflichverletzung vorliegt, da die Anweisung, dass nur einfache Fehler zu reparieren sind keine Überwachung darstellt. Bin mir da aber total unsicher.

        
Bezug
Haftung ja/nein?: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:16 Mo 13.04.2009
Autor: Josef

Hallo Steffi,

> Techniker T schickt seinen zuverlässigen Mitarbeiter M zu
> seinem Kunden K, um die Reperatur von dessen Fernseher
> durchzuführen. M soll einfache Fehler beseitigen und
> ansonsten den Fernseher in die Werkstatt transportieren.
>  
> Als M den Fernseher bei K komplett zerlegt, um einen
> schwierigen Fehler zu beseitigen, wird dieser durch einen
> Kurzschluss zerstört. Als M sich "auf den Schreck" in der
> Küche des K ein Glas Wasser holen will, wirft er dort
> versehentlich eine Kaffeekanne zu Boden und zerbricht.
>  
> Kann K von T vertraglichen Schadensersatz verlangen.
>  Ich habe diese Frage in keinem anderem Forum gestellt.
>  
> 1. Liegt ein vertragliches schuldverhältnis vor.
> (Werkvertrag)
>  

[ok]

Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein ( § 361 Abs. 2 BGB). Die Reparatur eines Rundfunk-/Fernsehgerätes ist also ein Werkvertrag.


> 2. Es liegt eine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag vor
> => Zerstörrung des Fernsehers und der Kaffeekanne.
>  

[ok]

Zunächst ist immer die Anspruchsgrundlage zu prüfen, d.h. es müssen diejenigen Paragrafen festgestellt werden, aufgrund welcher der Geschädigte vom Schädiger Ersatz verlangen kann. In den meisten Schadenersatzfällen sind mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander gegeben.

Als nächstes muss die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Schaden überprüft werden.

Des  Weiteren muss an sich noch die Rechtswidrigkeit geprüft. Diese ist im Regelfall gegeben, wenn jemand einem anderen durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden zufügt.

Hiernach ist noch festzustellen, welche Form von Verschulden vorliegt. (z.B. ist der Vorsatz gegeben)

Schließlich ist noch der Umfang des zu ersetzenden Schadens zu untersuchen.


> 3. T müsste die Plfichtverletzung fahrlässig oder
> vorsätzlich zu vertreten haben. M war für T als
> Verrichtungsgehilfe tätig.

[ok]

> In § 831 Abs. 1, 2. Alternative
> BGB heißt es, dass, wenn der Geschäftsherr den
> Verrichtungsgehilfen sorgfältig auswählt und überwacht eine
> Haftung wegfällt.

[ok]

>  Kann in einem Arbeitsverhältnis von einer
> sorgfältigen Auswahl ausgegangen werden?

Wie sich aus dem Wortlaut  in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, muss zwischen dem unmittelbar handelnden Verrichtungsgehilfen und dem in Anspruch genommenen Geschäftsherrn ein enges Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben, kraft dessen der  Gehilfe an die Weisungen des Herrn gebunden war und Zeit und Umfang seiner Tätigkeit nicht selbst bestimmten konnte. Ein solches Verhältnis liegt nur zwischen den Arbeitern und dem Chef der Firma vor.

> Ist eine
> Überwachung dadruch zustandegekommen, dass T seinen
> Mitarbeiter M angewiesen hat nur einfache Fehler zu
> beseitigen?
>  

Ist eine Hilfsperson im Rahmen eines Schuldverhältnisses für einen Schaden verantwortlich, so haftet der Geschäftsherr nach §§ 280 ff. BGB, weil ihm nach § 278 Satz 1 BGB das Verschulden zugerechnet wird. Einschlägig ist hier §§ 831 Abs. 1 BGB. Diese Norm ist eine gewöhnliche Haftungsgrundlage wie § 823 oder § 826, bloß mit dem Unterschied, dass hier das Verschulden von vornherein vermutet wird und der in Anspruch Genommene seine Unschuld beweisen muss – entgegen der sonst geltenden Regel, das der Anspruchsteller das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale zu  beweisen hat. Haftungsgrund ist in § 831 BGB Verschulden bei der Auswahl und Überwachung der Arbeiten. Gehaftet wird damit nicht für fremdes, sondern für eigenes Verschulden.

In der Praxis wird dem Arbeitgeber allerdings u.U. der Entlastungsbeweis (sog. Exkulpation) gelingen, wenn er dartun kann, dass er die Arbeiter sorgfältig auswählen und es auch nicht an der normalerweise üblichen Beaufsichtigung der Baustelle fehlen ließ, § 831 Abs. 1 Satz 2.




> Ich bin der Meinung, dass eine Pflichverletzung vorliegt,
> da die Anweisung, dass nur einfache Fehler zu reparieren
> sind keine Überwachung darstellt. Bin mir da aber total
> unsicher.  



M soll einfache Fehler beseitigen und ansonsten den Fernseher in die Werkstatt transportieren.

Das Reparieren einfacher Fehler war ein Teil der normalen Arbeit des M. Es stand damit in notwenigem Zusammenhang. Dies ist beim kompletten Zerlegen, um einen schwierigen Fehler zu beseitigen, nicht der Fall. Der Schaden geschah hier nur bei Gelegenheit der Arbeit, nicht  „in Ausführung der Verrichtung“, wie es § 831 BGB verlang. Daher entfällt § 831.




Viele Grüße
Josef


Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

Bezug
                
Bezug
Haftung ja/nein?: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:38 Mo 13.04.2009
Autor: Steffi-_-

Vielen Dank, ich hab es verstanden!

Steffi

Bezug
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