Jugendarrest & Jugendstrafe < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:23 Fr 29.02.2008 | Autor: | nkap |
Hey!
Hat jemand Materialien zum Thema Jugendstrafe & -arrest?
Da ich nicht Jura studiere, fällt es mir schwer das beides genau auseinander zu halten. Wäre super wenn mir jemand ganz kurz beides erklären könnte.
Danke im Voraus.
LG
Nicole
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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Hi nkap,
immernoch an der Hausarbeit zu Gange?
> Hat jemand Materialien zum Thema Jugendstrafe & -arrest?
Da ich nicht weiß wie detailliert du es brauchst, versuch ich es erstmal so. Melde dich, falls es noch Fragen oder Unklarheiten geben sollte! *lächel*
Jugendstrafe:
Die Jugenstrafe wird verhängt, wenn das Gericht bei dem Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) schädliche Neigungen (z.B. Hang zu kriminellen Straftaten) feststellt, wenn Jugendarrest nicht ausreicht oder wenn die Schwere der Schuld die Verhängung der Jugendstrafe erfordert. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Die Jugendstrafe wird im Jugendstrafverfahren verhängt.
-> JGG §17
-> JGG §27
-> Allgemeines zum Thema
-> Jugendstrafrecht Teil 1
-> Beispiel aus der Praxis
Jugendarrest:
Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht vorgesehenes Zuchtmittel (§ 16 JGG), das als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt wird. Nach § 90 JGG soll der Jugendarrest im Jugendlichen das Ehrgefühl wecken und ihm ins Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einstehen muss. Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten vollzogen. Abweichend von § 16 JGG kann der Jugendarrest auch gemäß § 11 Abs. 3 JGG verhängt werden, wenn der Jugendliche den Weisungen des Jugendrichters nicht nachkommt. Dies wird als Ungehorsamsarrest bezeichnet.
- Der Freizeitarrest, auch "Wochenendarrest" genannt, erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
- Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.
- Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Jugendarrest kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
-> JGG §16
-> JGG §90
-> Beispiel aus der Praxis
Liebe Grüße
Analytiker
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