Mp3-player rückgabe < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Es geht um einen Jungen(15) der einen Mp3-player von einem jungen(18)kauft.Der mp3-plaer kostet eigentlich 30 euro verkaufte es aber für 20 euro , da es gebraucht war.Jedoch soll der Junge den Mp3-layer zurück geben auf Anweisung von seinen eltern.Hat er das recht dazu ?
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 22:46 So 31.10.2010 | Autor: | Loddar |
Hallo bubblegun!
Der 15-Jährige ist grundsätzlich nur beschränkt geschäftsfähig, da er zwar über 7 Jahre alt jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist.
Das bedeutet, dass die meisten Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam sind, wenn sie nicht mit Zustimmung des gesetzlichen Vertretesrs geschlossen werden (Quelle ).
Dem entgegen spricht nun der Kaufpreis von überschaubaren € 20,--, so dass hier der sog. "Taschengeld-Paragraph greift.
Das Geschäft ist m.E. rechtswirksam.
Gruß
Loddar
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:03 Mo 01.11.2010 | Autor: | Josef |
Hallo bubblegun,
„Ein Rechtsgeschäft ist nach § 110 BGB wirksam, wenn der Minderjährige die Gegenleistung mit eigenen Mitteln bewirkt und somit seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Der beschränkt Geschäftsfähige kann nach § 107 BGB ohne Einwilligung Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn sie ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Wirtschaftliche Vorteile allein genügen nicht, so dass auch „Schnäppchenkäufe“ keinen lediglich rechtlichen Vorteil i.S. v. § 107 BGB darstellen.“ [1]
Der Kaufvertrag über den Mp3-player ist m.E. wirksam, weil angenommen werden muss, dass der 15-jährige Junge den Mp3-Player von seinem frei verfügbaren Taschengeld erworben hat (§ 110 BGB); trotz nachträglicher Einwände der Eltern.
Quelle:
[1] Bürgerliches Recht; Bayerische Verwaltungsschule; Rüdiger Sklarzik , Band 2
|
|
|
|