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Personalkosten: Essenszuschuss und Kst. Fortb.
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 20:49 Mo 28.01.2019
Autor: NinaAK13

Aufgabe
Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei die Personalkosten für ein fiktives Unternehmen zu berechnen. Als freiwillig bedingte Zusatzleistungen möchte das Unternehmen einen steuerfreien Essenszuschuss gewähren und einen Betrag x für Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung ansetzen.

Nun habe ich folgende Fragen:
1) Wie genau habe ich den Essenszuschuss in die Personalkosten mit aufzunehmen (Beträge für "?", evtl. Steuern für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, …) und was kann ich unter dem Begriff "Sachsbezugswert" verstehen?
--> Laut der Quelle (https://www.food-service.de/maerkte/news/sachbezugswert-neuer-wert-ab-2019-330-euro-41612) gilt seit 2019 der Monatswert für Mahlzeiten pro Mitarbeiter i.H.V. 251,00 Euro. Der Sachbezugswert für das Mittagessen liegt bei 3,30 Euro.Über diesen Betrag hinaus kann der Arbeitgeber pro Arbeitstag nun maximal 6,40 Euro abgabenfrei zur Verpflegung der Mitarbeiter nutzen.
2) Meine zweite Frage wäre, mit was für Kosten für die Fortbildung pro Mitarbeiter pro Jahr kann ich rechnen und wie komme ich auf diesen Wert? Das Internet liefert mir immer unterschiedliche Werte... Gibt es da eine Empfehlung, mit der Unternehmen kalkulieren können?

Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung und liebe Grüße,
Nina

        
Bezug
Personalkosten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:44 Di 29.01.2019
Autor: Josef


>  
> ich bin gerade dabei die Personalkosten für ein fiktives
> Unternehmen zu berechnen. Als freiwillig bedingte
> Zusatzleistungen möchte das Unternehmen einen steuerfreien
> Essenszuschuss gewähren und einen Betrag x für Maßnahmen
> zur Aus-, Fort- und Weiterbildung ansetzen.

>  Nun habe ich folgende Fragen:
>  1) Wie genau habe ich den Essenszuschuss in die
> Personalkosten mit aufzunehmen (Beträge für "?", evtl.
> Steuern für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, …)

Hallo Nina,

Werden arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt gewährt, so handelt es sich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Hierfür wurden amtliche Werte festgesetzt:

    für ein Mittag- oder Abendessen je 3,30 EUR (2018: 3,23 EUR),
    für ein Frühstück 1,77 EUR (2018: 1,73 EUR).


Buchungssatz:

Freiwillige Sozialleistungen
und 19 % Steuern      
                                             an  Bank bzw. Sachbezüge


[]siehe hier



> und was kann ich unter dem Begriff "Sachsbezugswert"
> verstehen?

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, gelten als Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dazu zählen Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen jeglicher Art, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bezogen bzw. überlassen werden, z.B. die Gewährung von Verpflegung, der verbilligten oder kostenlos Bezug von Waren.



>  2) Meine zweite Frage wäre, mit was für Kosten für die
> Fortbildung pro Mitarbeiter pro Jahr kann ich rechnen und
> wie komme ich auf diesen Wert? Das Internet liefert mir
> immer unterschiedliche Werte... Gibt es da eine Empfehlung,
> mit der Unternehmen kalkulieren können?
>  

Wie Einnahmen in Geld (Barlohn) gehören auch Sachbezüge grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Nur für Sachbezüge gibt es aber bestimmte steuerliche Begünstigungen wie den Rabattfreibetrag oder die 44-Euro Freigrenze.

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Sachbezüge, muß der Arbeitnehmer den sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.


Die 44-Euro-Freigrenze:
Ist der geldwerte Vorteil der Sachbezüge mit Einzelbewertung insgesamt in einem Monat nicht höher als 44 Euro, braucht der Arbeitnehmer hierfür nichts zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Wichtig:
Es handelt sich um eine Freigrenze , die für den betreffenden Monat gilt, und nicht um einen Freibetrag. das bedeutet: Liegt der Wert der Sachbezüge mit Einzelbewertung in einem Monat höher, muß der gesamte geldwerte Vorteil versteuert werden und nicht nur der übersteigende Betrag.


Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine kostenlose Fortbildung an, wendet er ihnen damit einen geldwerten Vorteil zu. Dieser ist steuerfrei, wenn die Teilnahme an der Fortbildung vor allem im betrieblichen Interesse de Arbeitgebers liegt.

Zahlt der Arbeitnehmer die Fortbildung zunächst selbst und ersetzt der Arbeitgeber später dem Arbeitnehmer die Aufwendungen, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.

Fahrt-, Verpflegung- und Übernachtungskosten  darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Aufwendungen, die nicht von dieser Reisekostenerstattung gedeckt sind, darf der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen.

Ersetzt der Arbeitgeber andere Kosten, zum Beispiel Kursgebühren, handelt es sich bei den Erstattungsleistungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Personalkosten: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 21:54 Di 29.01.2019
Autor: NinaAK13

Hallo Josef,

ich möchte mich herzlich für die Rückmeldung bedanken! Nun sind auf jeden Fall einige Lichter aufgegangen und ich komme weiter mit der Berechnung der Personalkosten :-).

Ich möchte auch noch anmerken, dass es mich sehr freut deinen Namen in Form von Ideen/Antworten unter meinen Beiträgen zu sehen, und das schon seit Jahren von der Mittelstufe, über die Oberstufe, bis zum Studium. Vielen Dank dafür, das hat mir schon oft aus der "Klemme" geholfen.

Einen schönen Abend wünscht,
Nina

Bezug
                        
Bezug
Personalkosten: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 05:24 Mi 30.01.2019
Autor: Josef

Hallo Nina,

vielen Dank für deine Mitteilung!
Freut mich, dass ich ein paar Tipps geben konnte.

Viele liebe Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Personalkosten: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:09 Fr 01.02.2019
Autor: NinaAK13

Aufgabe
Hallo zusammen,

zu meiner Frage bezüglich der Aufstellung der Personalkosten habe ich nun noch weitere Fragen.

Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung.

Liebe Grüße
Nina

1) Essenszuschuss:
Wie ist das, wenn das Unternehmen die Rechtsform eines Vereins gewählt hat? Muss das Unternehmen den Essenszuschuss dann trotzdem versteuern?
Das Mittagessen im Unternehmen kostet regulär 4,88 Euro. In meinen Personalkosten habe ich lediglich den Sachbezugswert von 3,30 Euro aufgenommen. Bei 20 Arbeitstagen pro Monat würde das bedeuten, dass ein Arbeitnehmer einen Essenszuschuss von 66,00 Euro erhält und die 19 % Umsatzsteuer, die das Unternehmen zu entrichten hat, in den 66,00 Euro enthalten sind. Aber wer bezahlt den täglich fehlenden Restbetrag des Mittagessens i.H.v. 1,58 Euro? Der Arbeitnehmer selbst?

2) Vereinsbeiträge:

In dem Unternehmen sollen die Mitarbeiter mit der Anstellung auch Vereinsmitglieder werden. Das Unternehmen möchte den Mitarbeitern den jährlichen Vereinsbeitrag x jährlich bezahlen. Muss ich den Vereinsbeitrag x dann zum Bruttoeinkommen des Mitarbeiters mit ein berechnen, und sowohl der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen dann davon Steuer zahlen (auch beim Verein?) oder wie habe ich diesen Betrag bei den Personalkosten zu berücksichtigen?


Bezug
                
Bezug
Personalkosten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 20:15 Fr 01.02.2019
Autor: Josef


>  1) Essenszuschuss:
>  Wie ist das, wenn das Unternehmen die Rechtsform eines
> Vereins gewählt hat? Muss das Unternehmen den
> Essenszuschuss dann trotzdem versteuern?

Ja

> Das Mittagessen im Unternehmen kostet regulär 4,88 Euro.
> In meinen Personalkosten habe ich lediglich den
> Sachbezugswert von 3,30 Euro aufgenommen. Bei 20
> Arbeitstagen pro Monat würde das bedeuten, dass ein
> Arbeitnehmer einen Essenszuschuss von 66,00 Euro erhält
> und die 19 % Umsatzsteuer, die das Unternehmen zu
> entrichten hat, in den 66,00 Euro enthalten sind. Aber wer
> bezahlt den täglich fehlenden Restbetrag des Mittagessens
> i.H.v. 1,58 Euro? Der Arbeitnehmer selbst?
>  

Vereine, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigen, sind Arbeitgeber und unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts.

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, gelten als Sachbezüge. Erhält der Arbeitnehmer Sachbezüge, muss er den sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

Um den Vorteil eines Sachbezugs in Geld zu bewerten, gibt es unterschiedliche Bewertungsvorschriften. Dabei gelten z.B. für kostenlose oder verbilligte Beköstigung für ein Mittagessen eine Obergrenze von 3,30 Euro.

Ist der Verrechnungswert größer als 3,30 € (2019), so ist die Bewertung mit dem Sachbezugswert ausgeschlossen. Eine Pauschalierung mit 25% durch den Arbeitgeber ist ebenfalls ausgeschlossen. Wenn also der Verrechnungswert 8 € betragen würde, sind diese 8 € pro Mahlzeit der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil. Der Betrag muss als laufender Arbeitslohn versteuert und verbeitragt werden.

Durch die wertmäßige Begrenzung nach oben, handelt es sich hier im Prinzip um eine Freigrenze.

Zahlt der Arbeitnehmer mehr als den Sachbezugswert, entsteht zwar kein geldwerter Vorteil, die Umsatzsteuer ist aber aus dem gezahlten Betrag mit 19/119 herauszurechnen.




> 2) Vereinsbeiträge:
>  
> In dem Unternehmen sollen die Mitarbeiter mit der
> Anstellung auch Vereinsmitglieder werden. Das Unternehmen
> möchte den Mitarbeitern den jährlichen Vereinsbeitrag x
> jährlich bezahlen. Muss ich den Vereinsbeitrag x dann zum
> Bruttoeinkommen des Mitarbeiters mit ein berechnen, und
> sowohl der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen dann
> davon Steuer zahlen (auch beim Verein?)

[ok]


Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
Personalkosten: Zusammenfassung
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 20:25 Fr 01.02.2019
Autor: Josef


Wenn der Arbeitnehmer den Sachbezugswert selbst bezahlt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Wenn der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert bezahlt, ermittelt sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil als die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung.


Wenn der Arbeitnehmer nichts bezahlt, entspricht der steuerpflichtige geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert.

Können die Mitarbeiter täglich im Betrieb vergünstigt oder umsonst essen (zum Beispiel in einer Kantine), kann der Arbeitgeber die Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern.



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Personalkosten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 08:59 Sa 02.02.2019
Autor: Josef


>  1) Essenszuschuss:


> Das Mittagessen im Unternehmen kostet regulär 4,88 Euro.
> In meinen Personalkosten habe ich lediglich den
> Sachbezugswert von 3,30 Euro aufgenommen. Bei 20
> Arbeitstagen pro Monat würde das bedeuten, dass ein
> Arbeitnehmer einen Essenszuschuss von 66,00 Euro erhält
> und die 19 % Umsatzsteuer, die das Unternehmen zu
> entrichten hat, in den 66,00 Euro enthalten sind. Aber wer
> bezahlt den täglich fehlenden Restbetrag des Mittagessens
> i.H.v. 1,58 Euro? Der Arbeitnehmer selbst?
>  



Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Verpflegung (Mahlzeiten), sind das sogenannte Sachbezüge. Sie sind Teil des Arbeitslohns und deshalb steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Wert dieser Sachbezüge muss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Höhe der Sachbezüge ermittelt der Arbeitgeber anhand amtlich festgelegter Sachbezugswerte.

Von Bedeutung sind die Sachbezugswerte für Mahlzeiten z.B. :
Der Arbeitnehmer isst in der betriebseigenen Kantine kostenlos oder verbilligt. Dann gilt der Sachbezugswert für ein Mittagessen pro Tag 3,30 Euro ab 2019.

Erhält also der Arbeitnehmer Verpflegung  vom Arbeitgeber kostenlos und ohne dass der Arbeitgeber etwas dazuzahlt, ist der entsprechende Sachbezugswert in voller Höhe steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Zahlt der Arbeitnehmer für die Verpflegung etwas dazu, ist nur die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem gezahlten Betrag steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Bei einer Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswerts versteuert der Arbeitnehmer nichts. Der tatsächliche Wert der Verpflegung spielt keine Rolle.


Hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt kein Sachbezug vor. In diesem Fall liegt selbst dann Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet.  Der Betrag von 4,88 Euro wären danach voll steuerpflichtig.


Viele Grüße
Josef






Bezug
                
Bezug
Personalkosten: Extra-Tipp
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:16 Sa 02.02.2019
Autor: Josef


>  1) Essenszuschuss:

> Das Mittagessen im Unternehmen kostet regulär 4,88 Euro.
> In meinen Personalkosten habe ich lediglich den
> Sachbezugswert von 3,30 Euro aufgenommen. Bei 20
> Arbeitstagen pro Monat würde das bedeuten, dass ein
> Arbeitnehmer einen Essenszuschuss von 66,00 Euro erhält
> und die 19 % Umsatzsteuer, die das Unternehmen zu
> entrichten hat, in den 66,00 Euro enthalten sind. Aber wer
> bezahlt den täglich fehlenden Restbetrag des Mittagessens
> i.H.v. 1,58 Euro? Der Arbeitnehmer selbst?



Bei entgeltlich abgegebenen Mahlzeiten liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn das jeweilige Entgelt einschließlich Umsatzsteuer den maßgebenden Sachbezugswert erreicht oder übersteigt.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber gewährt im Jahr 2019 ein Mittagessen in der betriebseigenen Kantine. Der Arbeitnehmer zahlt für das Mittagessen 4,88 Euro. Bei einem Sachbezugswert von 3,30 Euro für das Mittagessen ist bei dem Arbeitnehmer, der 4,88 Euro zahlt, ein geldwerter Vorteil von 0 Euro anzusetzen.

Viele Grüße
Josef

Bezug
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