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Rente: bis2004
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:37 Mo 18.05.2009
Autor: Timmi

Hallo allerseits!

Ich soll ein Referat über die gesetzliche Altersrente halten.
Das Netz ist voll von Informationen, wie es ab 2005 läuft.
Nun muss ich aber wissen wie es bis 2004 gelaufen ist.

Was ist z.B mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie konnten sie berücksichtigt werden?
Toll wäre ein alter Gesetzestext. Ich muss auch eine Günstigerprüfung durchführen.

Danke für jede Hilfe!

Gruß Timmi

        
Bezug
Rente: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:14 Mi 20.05.2009
Autor: Josef

Hallo Timmi,


>  
> Ich soll ein Referat über die gesetzliche Altersrente
> halten.
>  Das Netz ist voll von Informationen, wie es ab 2005
> läuft.



Ich denke mal, dass du die Höchstbetragsberechnung nach den §§ 10, 10c EStG meinst. Die Rentenreform trat ja am 1.1.2002 in Kraft.


>  Nun muss ich aber wissen wie es bis 2004 gelaufen ist.
>  
> Was ist z.B mit den Beiträgen zur gesetzlichen
> Rentenversicherung, wie konnten sie berücksichtigt werden?
>  Toll wäre ein alter Gesetzestext.

§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale

Rechtsprechung: 55 Fundstellen  
Verwaltung: 10 Fundstellen (in Bearbeitung)  

(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1  Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und nach § 10b  wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.

(2) 1 Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen ( § 10 Abs. 1 Nr.  2  ) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. 2 Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch

1. höchstens 3 068 Euro abzüglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich

2. höchstens 1 334 Euro, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich

3. höchstens die Hälfte bis zu 667 Euro, soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten werden.

3 Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag ( § 19 Abs. 2  ) und den Altersentlastungsbetrag ( § 24a  ) verminderte Arbeitslohn. [1]

(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres

1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder

2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben haben oder

3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1  erhalten haben oder

4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,

beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 134 Euro.

(4) 1 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind

1. die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und

2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.

2 Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3 gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt, wenn entweder die Euro-Beträge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 1 134 Euro begrenzt werden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht bleibt. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6  zu ermitteln ist.

è R 10c. Berechnung der Vorsorgepauschale bei Ehegatten


> Ich muss auch eine
> Günstigerprüfung durchführen.
>


IV. Günstigerprüfung
Beim schrittweisen Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung von Altersvorsorgeaufwendungen kann es bei bestimmten Personengruppen zu Schlechterstellungen im Vergleich zum bisherigen Recht kommen. Dies betrifft zum einen diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Vorsorgeaufwendungen innerhalb der bisherigen Abzugshöchstbeträge in vollem Umfang steuermindernd ansetzen konnten und zum anderen Steuerpflichtige, die weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind und ihre Altersversorgung ausschließlich über Kapitallebensversicherungen abgesichert haben. Um Schlechterstellungen zumindest für einen Übergangszeitraum zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Günstigerprüfung vor. Dabei wird geprüft, ob der Umfang der als Sonderausgaben anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung/sonstige Vorsorgeaufwendungen) nach den bis zum 31. 12. 2004 geltenden Höchstbeträgen oder nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen höher ist. Im Hinblick auf das Abzugsvolumen für das bis zum 31.12. 2004 geltende Recht sind der Grundhöchstbetrag, der Vorwegabzug, der hälftige Höchstbetrag sowie ggf. der zusätzliche Höchstbetrag in Höhe von 184 € für Beiträge zugunsten einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung zu beachten. In diese Vergleichsberechnung werden allerdings nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die auch nach neuem Recht zu berücksichtigen wären. Zahlt der Steuerpflichtige z. B. Beiträge zugunsten einer im Jahr 2006 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, dann können diese Beiträge auch im Rahmen der Günstigerprüfung nicht angesetzt werden.
Die Günstigerprüfung wird in den Jahren 2005 bis 2019 durchgeführt. Ab 2011 wird jedoch das Abzugsvolumen des im alten Recht insbesondere für Selbständige gewährten „Vorwegabzugs” schrittweise abgebaut; ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung, dann werden allerdings bereits 90 v. H. der vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge zu einer Basisversorgung steuermindernd angesetzt.

Beispiel 6:▶
Der ledige A ist Arbeitnehmer. Sein Bruttoarbeitslohn beläuft sich für das Jahr 2005 auf 30 000 €. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Im Jahr 2005 hat er folgende Vorsorgeaufwendungen getätigt:

Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV je    2 925 €    
Beitrag des A zur gesetzlichen Krankenversicherung    2 100 €    
Haftpflichtversicherungen    1 200 €    
Kapitalversicherung 1 (Abschluss 1995/Laufzeit 25 Jahre)    3 600 €    
Kapitalversicherung 2 (Versicherungsbeginn 1. 7. 2005)    2 400 €    


Abziehbar nach § 10 Abs. 3 EStG            
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung       5 850 €      
Höchstbetrag       20 000 €      


  

  
Ansatz          5 850 €    
davon 60 v. H.          3 510 €    
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil RV          2 925 €    
Sonderausgabenansatz (Basisversorgung)          585 €    
abziehbar nach § 10 Abs. 4 EStG            
Krankenversicherung       2 100 €      
Haftpflichtversicherungen       1 200 €      
Kapitalversicherung 1 (88 v. H. von 3 600 €)       3 168 €      
Kapitalversicherung 2    +    0 €    6 468 €    
Höchstbetrag          1 500 €    
Sonderausgabenansatz (sonstige Vorsorge-aufwendungen)          1 500 €    
Sonderausgabenansatz (Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht insgesamt)          2 085 €    


Günstigerprüfung▶
Abziehbar nach § 10 Abs. 3 EStG i. d. F. 2004            
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV       2 925 €      
Krankenversicherung       2 100 €      
Haftpflichtversicherungen       1 200 €      
Kapitalversicherung 1 (88 v. H. von 3 600 €)       3 168 €      
Kapitalversicherung 2    +    0 €    9 393 €    
davon sind nach altem Recht abziehbar:            
Vorwegabzug 3 068 € - (16 v. H. von 30 000 €) =       0 €    0 €    
verbleibende Aufwendungen       9 393 €      
Grundhöchstbetrag       1 334 €    1 334 €    
verbleibende Aufwendungen       8 059 €      
hälftige verbliebene Aufwendungen       4 029,50 €      
bis max. hälftiger Höchstbetrag       667 €    + 667 €    
abziehbar nach altem Recht          2 001 €    
abziehbar nach neuem Recht          2 085 €    
Ansatz unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung          2 085 €    


NWB Nr. 50 vom 06.12.2004    - 4077 -    Fach 3 Seite 13117



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Rente: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 08:36 Mi 20.05.2009
Autor: Timmi

Hallo Josef!

Vielen Dank zunächst!

Ich schaue also wieviel ich nach altem Recht abziehen kann.
Einmal den tatsächlichen Abzug (wie in deinem Beispeil)
und einmal die Vorsorgepauschale. Den höheren Wert vergleiche mit dem höheren Wert, der sich nach neuem Recht ergibt.

Stimmt die Systemeatik?

Gruß Timmi

Bezug
                        
Bezug
Rente: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:52 Mi 20.05.2009
Autor: Josef

Hallo Timmi,



>  
> Ich schaue also wieviel ich nach altem Recht abziehen
> kann.


[ok]

>  Einmal den tatsächlichen Abzug (wie in deinem Beispeil)
>  und einmal die Vorsorgepauschale.

[ok]

>  Den höheren Wert
> vergleiche mit dem höheren Wert, der sich nach neuem Recht
> ergibt.
>  


[ok]


> Stimmt die Systemeatik?
>  

[ok]




Viele Grüße
Josef


Bezug
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