www.vorhilfe.de
Vorhilfe

Kostenlose Kommunikationsplattform für gegenseitige Hilfestellungen.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Englisch
  Status Grammatik
  Status Lektüre
  Status Korrekturlesen
  Status Übersetzung
  Status Sonstiges (Englisch)

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Jura" - Schadensersatz
Schadensersatz < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Schadensersatz: Doppelverkauf
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:11 Do 22.05.2008
Autor: Timmi

Aufgabe

K gibt dem G ein Gemälde zur Aufbewahrung.
Dieser verkauft es an X.


Hey!

Das K kein Anspruch auf Herrausgabe hat, hab ich geprüft.
Hat er Anspruch auf Schadensersat von G?
Wenn ja, nach welchem § ?

Gruß Timmi

        
Bezug
Schadensersatz: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:17 Do 22.05.2008
Autor: Timmi

Aufgabe
Siehe Oben


§818 II?

Bezug
        
Bezug
Schadensersatz: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:11 Do 22.05.2008
Autor: Josef

Hallo Timmi,

>
> K gibt dem G ein Gemälde zur Aufbewahrung.
>  Dieser verkauft es an X.
>  
>
> Hey!
>  
> Das K kein Anspruch auf Herrausgabe hat, hab ich geprüft.
>  Hat er Anspruch auf Schadensersat von G?
>  Wenn ja, nach welchem § ?
>  

G verkauft (§ 433 BFB) die Sache an X, der  wegen seiner Gutgläubigkeit Eigentum vom Nichtberechtigten G erwirbt (§§ 929, 932 BGB). X zahlt G den vereinbarten Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB), den K von G herausverlangen kann.

Kann das Erlangte nicht mehr herausgegeben werden, ist Wertersatz zu leisten nach § 818 Abs. 2 BGB.



Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.englischraum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]