Verrichtungsgehilfe < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:06 So 10.02.2008 | Autor: | Wutzi |
Aufgabe | Worin liegt der Unterschied zwischen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen? |
Kann mir das jemand in wenigen Worten erklären?
Ich blick bei Wikipedia nicht durch.
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:05 So 10.02.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Wutzi,
> Worin liegt der Unterschied zwischen Erfüllungs- und
> Verrichtungsgehilfen?
Erfüllungsgehilfe ist die Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Pflichtenkreis tätig wird und bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die Besonderheit ist hier, dass sich der Geschäftsherr ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen, vor allem im Rahmen einer Vertragsbeziehung, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Wenn also jemand dem Inhaber eines Handwerksbetriebs die Renovierung eines Hauses aufträgt, dieser seinen Lehrling schickt und der Lehrling bei diesen Arbeiten schuldhaft eine Sache beschädigt, kann der Geschädigte nicht nur den Lehrling selbst in Anspruch nehmen und von diesem Ersatz verlangen, sondern auch von dem Inhaber, auch wenn diesen kein Verschulden treffen mag. Dies ist gerade dann von Vorteil, wenn der Lehrling vermögenslos ist.
Verrichtungsgehilfe ist hingegen die Hilfsperson, der von einem anderen, zu dem sie in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis steht und dessen Weisungen sie unterworfen ist, eine Tätigkeit übertragen wurde. Im oben genannten Beispiel wäre der Lehrling grundsätzlich gleichzeitig auch Verrichtungsgehilfe des Inhabers. Der Geschäftsherr haftet jedoch nur dann für einen Verrichtungsgehilfen, wenn ihn ein Verschulden bei der Auswahl oder der Überwachung dieses Gehilfen trifft. Wenn dies jedoch der Fall ist, dann haftet der Geschäftsherr selbst dann für den Schaden, wenn den Verrichtungsgehilfen kein Verschulden bei der Beschädigung der Sache trifft.
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Viele Grüße
Josef
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Hi Wutzi,
> Worin liegt der Unterschied zwischen Erfüllungs- und
> Verrichtungsgehilfen? Kann mir das jemand in wenigen Worten erklären?
Josef's Definitionen sind wie immer TOP, keine Frage *g*! Ich habe nochmal in meinen alten Uni-Unterlagen für Recht I herumgeblättert, und folgende Übersicht gefunden. Diese kann sehr hilfreich sein, alles Wichtige auf einen Blick:
Haftung für Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB):
Anwendungsgebiet: Schädigung durch Vertragsverletzung oder Verletzung eines sonstigen Schuldverhältnisses.
Wesen: Haftung für fremdes Verschulden, daher § 278 BGB nicht sebstständige Anspruchsgrundlage.
Gehilfe: Jeder, der mit Wissen und Wollen für den Schuldner tätig wird.
Exkulpation: Entalstungsbeweis naturgemäß nicht möglich.
Haftung für Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB):
Anwendungsgebiet: Schädigung durch Delikt (§§ 823 BGB ff.), gleich, ob innerhalb oder außerhalb eines Schuldverhältnisses.
Wesen: Haftung für eigenes Verschulden bei der Überwachung usw., daher § 831 BGB selbstständiger Anspruch.
Gehilfe: Jeder, der weisungsgebunden im Abhängigkeitsverhältnis zum Prinzipal steht.
Exkulpation: Verschulden bei der Überwachung wird vermutet, aber Entlastungsbeweis möglich.
(Quelle: "BGB leicht gemacht" von Heinz Nawratil, 29.Auflage im Kleist Verlag)
Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer
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