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Versuchte Beteiligung?: §30 StGB
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:58 Di 17.03.2009
Autor: LittleStudi

Aufgabe
Bei einem Essen mit dem flüchtig bekannten Schläger A beschimpft B den O als "üblen Betrüger". A bietet dem B daraufhin an, gegen ein Honorar von 1.000€ die Scheune des O - eine eingeschlossene Holzscheune - nachts, wenn niemand da ist "abzufackeln". B gefällt die Idee.

Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB?

Muss man hier beim A die §§ 306, 30 I 1 StGB prüfen, da er ja den B dazu bestimmen wollte ihn zur Brandstiftung anzustiften?

Wie behandelt man solche "Angebote" in Bezug auf die Anstiftung. Diese benötigt doch immer das "hervorrufen" jedoch ist bei einem Angebot doch die Tat schon da und wird nicht mehr hervorgerufe, oder?

        
Bezug
Versuchte Beteiligung?: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:51 Di 17.03.2009
Autor: Analytiker

Hi du,

> Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB?
>  Muss man hier beim A die §§ 306, 30 I 1 StGB prüfen, da er
> ja den B dazu bestimmen wollte ihn zur Brandstiftung
> anzustiften?

Ich habe das mal eben im StGB nachgelesen, und denke das sollte mit den von dir genannten Normen zielführend sein.

> Wie behandelt man solche "Angebote" in Bezug auf die
> Anstiftung. Diese benötigt doch immer das "hervorrufen"
> jedoch ist bei einem Angebot doch die Tat schon da und wird
> nicht mehr hervorgerufe, oder?

Ist zwar schon lange her das ich Strafgesetz hatte, aber ich denke das Hervorrufen in diesem Kontext wird hier nicht mehr benötigt, da die Tat dieses quasi mit enschließt.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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