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Verwaltungsrecht,: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:12 Di 05.10.2010
Autor: M.Black

Aufgabe
Ein Krankenhaus, welches von einer GmbH betrieben wird, bekommt vom Gesundheitsamt die Anweisung einem Mitarbeiter zu kündigen. Der Landkreis ist Alleingesellschafter dieser GmbH. Die Anweisung ist auch rechtswidrig.

Welche Klagemöglichkeiten hat die GmbH dagegen?


Problematisch ist hierbei wahrscheinlich die Grundrechtsfähigkeit der GmbH.

Wenn die GmbH nicht grundrechtsfähig ist, so scheiden doch aber alle (verwaltungsrechtlichen)Klagemöglichkeiten aus.

Es kann doch nicht sein, dass die GmbH sich gegen eine offenkundig rechtswidrige Anweisung nicht wehren kann. Und dies nur weil ihr Rechtsträger der Landkreis ist.

Hat jemand diesbezüglich Ideen?

Ich wäre über jeden Tipp dankbar.




        
Bezug
Verwaltungsrecht,: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:52 Di 05.10.2010
Autor: Josef

Hallo M.Black,

> Ein Krankenhaus, welches von einer GmbH betrieben wird,
> bekommt vom Gesundheitsamt die Anweisung einem Mitarbeiter
> zu kündigen. Der Landkreis ist Alleingesellschafter dieser
> GmbH. Die Anweisung ist auch rechtswidrig.
>  
> Welche Klagemöglichkeiten hat die GmbH dagegen?
>  
> Problematisch ist hierbei wahrscheinlich die
> Grundrechtsfähigkeit der GmbH.
>
> Wenn die GmbH nicht grundrechtsfähig ist, so scheiden doch
> aber alle (verwaltungsrechtlichen)Klagemöglichkeiten aus.
>
> Es kann doch nicht sein, dass die GmbH sich gegen eine
> offenkundig rechtswidrige Anweisung nicht wehren kann. Und
> dies nur weil ihr Rechtsträger der Landkreis ist.
>  
> Hat jemand diesbezüglich Ideen?
>  
> Ich wäre über jeden Tipp dankbar.
>  
>


.
Die Kündigungsanweisung ist rechtswidrig.
Ist der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtswidrig, richtet sich seine Aufhebung nach den Vorschriften des § 48 VwVfG.

Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte können gemäß § 48 I VwVfG jederzeit frei zurückgenommen werden.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Verwaltungsrecht,: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:15 Di 05.10.2010
Autor: M.Black


An Josef:
Ich glaube du hast die Frage falsch verstanden.

Diese ist:

Wie kann die GmbH, die von einem Träger öffentlicher Gewalt betrieben wird, gerichtlich gegen die Anweisung vorgehen?

Es geht nicht darum, ob das Gesundheitsamt die Anweisung einfach zurücknehmen kann. Wie es vielleicht nach § 48 vwVfG möglich wäre.

Das Gesundheitsamt geht natürlich davon aus, dass die Anweisung rechtmäßig ist. Tatsächlich ist diese jedoch rechtswidrig (Habe ich bereits geprüft).


Daher nochmals meine Frage:

Wie kann die GmbH, die von einem Träger öffentlicher Gewalt betrieben wird, gerichtlich gegen die Anweisung vorgehen?




Bezug
                        
Bezug
Verwaltungsrecht,: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:29 Di 05.10.2010
Autor: Josef

Hallo M.Black,

>
> An Josef:
>  Ich glaube du hast die Frage falsch verstanden.
>  
> Diese ist:
>  
> Wie kann die GmbH, die von einem Träger öffentlicher
> Gewalt betrieben wird, gerichtlich gegen die Anweisung
> vorgehen?
>  
> Es geht nicht darum, ob das Gesundheitsamt die Anweisung
> einfach zurücknehmen kann. Wie es vielleicht nach § 48
> vwVfG möglich wäre.
>  
> Das Gesundheitsamt geht natürlich davon aus, dass die
> Anweisung rechtmäßig ist. Tatsächlich ist diese jedoch
> rechtswidrig (Habe ich bereits geprüft).
>
>
> Daher nochmals meine Frage:
>  
> Wie kann die GmbH, die von einem Träger öffentlicher
> Gewalt betrieben wird, gerichtlich gegen die Anweisung
> vorgehen?
>  
>

Gegen Verwaltungsakte ist in der Regel zunächst der Widerspruch gegeben. Er ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Gerichtliche Rechtsbehelfe sind im Verwaltungsrechtsweg die verwaltungsgerichtlichen Klagen und die vorläufigen Rechtsschutzanträge auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.


Viele Grüße
Josef


Bezug
                                
Bezug
Verwaltungsrecht,: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:37 Di 05.10.2010
Autor: M.Black


Meine Frage ist ja eben welche Klagearten in Betracht kommen.

Das mit dem Widerspruch etc. ist mir klar.

Mein Problem ist vielmehr, dass ich zum Beispiel bei der Anfechtungsklage bei der Klagebefugnis rausfliege, da die GmbH nicht grundrechtsfähig ist, da sie vom Landkreis betrieben wird.

Aber es kann ja wohl nicht sein, dass die GmbH nichts gegen die rechtswidrige Anweisung machen kann, oder?

Nochmal: Wie, bzw. mit welcher Klageart, kann die GmbH gegen die Anweisung gerichtlich vorgehen?





Bezug
                                        
Bezug
Verwaltungsrecht,: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 01:05 Mi 06.10.2010
Autor: Josef

Hallo M.Black,

>
> Meine Frage ist ja eben welche Klagearten in Betracht
> kommen.
>  

Anfechtungsklage


> Das mit dem Widerspruch etc. ist mir klar.
>  
> Mein Problem ist vielmehr, dass ich zum Beispiel bei der
> Anfechtungsklage bei der Klagebefugnis rausfliege,

warum?


>  da die
> GmbH nicht grundrechtsfähig ist, da sie vom Landkreis
> betrieben wird.
>  

???

Verwechselst du da nicht etwas? (zwischen Grundrechtsfähigkeit und Klagebefugnis)
Oder sehe ich da etwas falsch?





Die Klagebefugnis ist dann unproblematisch, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist.

[]Quelle


Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

[]Quelle


> Aber es kann ja wohl nicht sein, dass die GmbH nichts gegen
> die rechtswidrige Anweisung machen kann, oder?
>  

[ok]


> Nochmal: Wie, bzw. mit welcher Klageart, kann die GmbH
> gegen die Anweisung gerichtlich vorgehen?
>  
>

Im Verwaltungsprozessrecht ist die Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, die vor dem Verwaltungsgericht einzureichen ist, um einen belastenden Verwaltungsakt aufheben zu lassen (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Voraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens. Außerdem muss der Kläger klagebefugt sein, das heißt er muss geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.


Viele Grüße
Josef


Bezug
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