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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:04 So 21.12.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Petersen erhält von Mommsen den Auftag, nach Mommsens Zeichnung einen Einbauschrank zu fertigen und zum vereinbarten Termin auszuliefern. Als Pettersen mit dem Schrank zum vereinbarten Termin erscheint, ist Mommsen nicht anwesend. Petersen muss wieder umdrehen, doch erleidet er dabei einen Verkehrsunfall, in Folge dessen der Schrank völlig zerstört wird. Wie sich später herausstellt hat Petersen den Unfall durch leichte Fahrlässigkeit verursacht. Daher besteht Mommsen auf die Lieferung des Einbauschrankes. Für den Fall, dass Petersen nicht zur Lieferung des Einbauschrankes verpflichtet sein sollte, verlangt Mommsen Schadensersatz, da ja durch den von Petersen verschuldeten Unfall den Einbauschrank zerstört wurde.
Kann Mommsen Lieferung oder Schadensersatz verlangen? |
Hallo!
In § 651 BGB steht ja das auf die Werlieferung das Kaufrecht anzuwenden ist.
Was ist den hier die Anspruchsgrundlage? § 631 oder 433 I oder 651 ivm 433I?
Vielen Dank Gruß Timmi
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Moin Chef ^^,
> Petersen erhält von Mommsen den Auftag, nach Mommsens
> Zeichnung einen Einbauschrank zu fertigen und zum
> vereinbarten Termin auszuliefern. Als Pettersen mit dem
> Schrank zum vereinbarten Termin erscheint, ist Mommsen
> nicht anwesend. Petersen muss wieder umdrehen, doch
> erleidet er dabei einen Verkehrsunfall, in Folge dessen der
> Schrank völlig zerstört wird. Wie sich später herausstellt
> hat Petersen den Unfall durch leichte Fahrlässigkeit
> verursacht. Daher besteht Mommsen auf die Lieferung des
> Einbauschrankes. Für den Fall, dass Petersen nicht zur
> Lieferung des Einbauschrankes verpflichtet sein sollte,
> verlangt Mommsen Schadensersatz, da ja durch den von
> Petersen verschuldeten Unfall den Einbauschrank zerstört
> wurde.
> Kann Mommsen Lieferung oder Schadensersatz verlangen?
> In § 651 BGB steht ja das auf die Werlieferung das
> Kaufrecht anzuwenden ist.
so steht es geschrieben !
> Was ist den hier die Anspruchsgrundlage? § 631 oder 433 I
> oder 651 ivm 433I?
Wie immer gilt das Prinzip "lex speciales vor lex generales". Dr Kaufvertrag (§ 433 BGB ff.) kann als die allgemeinere Norm angesehen werden kann, und der Werkvertrag (§ 631 BGB ff.) als die Speziellere. Somit gilt in diesem Fall § 433 I i.V.m. § 651 BGB. Ist in der Rechtsforlge aber auch jacke wie Hose, weil das gleiche Ergebnis rauskommt. Aber lösungstechnisch wäre das dann der korrekte Ansatz.
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:44 So 21.12.2008 | Autor: | Timmi |
Ok, super, Danke!
Dann komme ich zu folgendem Schluss in groben Stichpunkten:
Kann die Lieferung verlangt werden?
Anspruch entstanden: ja da Werklieferungsvertrag
Anspruch untergegangen: ja durch Unmöglichkeit der Besteller trägt da Risiko da er in Annahmeverzug ist(§300)
Der Unternehmer hat das seinerseits erforderliche getan-ohnehin Stückschuld.
Es kann keine Lieferung verlangt werden.
Kann Schadensersatz verlangt werden ( 280 I III ivm 281 I)
Schuldverhältnis: ja
Pflichtverletzung: ja denn es ist ja seine Pflicht das Werk zu übereigen, was nicht mehr möglich ist.
Schaden entstanden: ja
Kausal: ja
Vertreten müssen: nein da nur für Vorsatz und grobe Fahrlässingkeit gehaftet wird!
Keinen Schadensersatz!
Richtig?
Mit Weihnachtlichen Grüßen!
Timmi
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:23 Fr 09.01.2009 | Autor: | Timmi |
Moin!
Ist es hier eigentlich egal ob ich § 651 v.V.m.§433 sage(fände ich logischer,
da der 651 er erst auf den 433 er verweist), oder muss es §433 i.V.m. §651 heißen?
Oder ist es egal?
Gruß Timmi
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Hi Timmi,
> Oder ist es egal?
Meiner Meinung nach in diesem Fall egal!
Liebe Grüße
Analytiker
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