art 12 und art 14 < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:11 Sa 04.07.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
wie grenzt man art 12 und art 14 voneinander ab ?
grundsätzlich schützt art 14 das haben und verfügen, also das ergebnis einer tätigkeit, während art 12 den erwerb, das herstellen und das arbeiten schützt.
wenn jemand aber zb einen gegestand, der in seinem eigentum ist, veräußert, weil er das beruflich macht ....wodurch ist das dann geschützt? art 12 , weil es ja um seinen beruf geht, oder art 14, weil er ja mit seinem sachen umgehen kann , wie er will...un dazu gehört auch das veräußern und verfügen???
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:43 Sa 04.07.2009 | Autor: | Josef |
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> wie grenzt man art 12 und art 14 voneinander ab ?
Art. 12 GG regelt die Berufsfreiheit und Art. 14 GG den Eigentumschutz
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> grundsätzlich schützt art 14 das haben und verfügen,
> also das ergebnis einer tätigkeit, während art 12 den
> erwerb, das herstellen und das arbeiten schützt.
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sehe ich nicht so.
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Wahl des Berufs, der Wahl des Arbeitsplatzes und der Wahl der Ausbildungsstätte.
Beruf ist jede erlaubte, sinnvolle, auf gewisse Dauer angelegte, zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.
> wenn jemand aber zb einen gegestand, der in seinem eigentum
> ist, veräußert, weil er das beruflich macht ....wodurch
> ist das dann geschützt? art 12 , weil es ja um seinen
> beruf geht, oder art 14, weil er ja mit seinem sachen
> umgehen kann , wie er will...un dazu gehört auch das
> veräußern und verfügen???
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Der Arbeitserfolg, das Produkt, ist z.B. bei einem angestellten Arbeiter in einem Unternehmen nicht sein privates Eigentum. Die Produktionsgüter sind betrieblicher Art.
Art. 14 GG geht von einem weiten Eigentumsbegriff aus. es wird nicht nur das Eigentum im sine des bürgerlichen Rechts (vgl. § 903 BGB) geschützt, sondern alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte und Güter. Dazu zählen z.B. Lohnforderungen, Mitgliedschaftsrechte (Aktien), Hypotheken und Pfandrechte. Auch das geistige Eigentum, d.h. die Verwertungsbefugnis im sinne des Urheberrechts, wird vom Schutz des Art. 14 GG erfasst.
Ursprünglich war eine Beschränkung des Eigentumsschutzes auf das der persönlichen Lebenshaltung oder der eigenen Arbeit dienende Eigentum geplant.
Eigentum i.S.d. Art. 14 GG sind alle vermögenswerten Rechte und Sachen. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst also private vermögenswerte Rechte, ungeachtet, ob es sich um relative Reche oder um absolute Rechte handelt.
Art. 14 GG schützt grundsätzlich auch subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte. Nach der Rechtsprechung sind aber solche subjektiv-öffentlichen Rechte nur geschützt, wenn sie
- eine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition schaffen und
- im Wesentlichen durch eigene Leistung erworben sind.
Viele Grüße
Josef
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