dienstvertragsrecht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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hallo,
habe zwei frage zu den 611 ff. bgb
1) hinsichtlich der leistungsstörungen sind zwei erscheinungen beim dienstvertrag denkbar: die nicht- und die schlechtleistung
im falle der nichtleistung stehen dem dienstherren die instrumente des allgemeinen schuldrechts zur verfügung.
der 323 wird allerdings von den vorschriften zur kündigung verdrängt oder????
zudem werden im falle eines verlangens nach schadenserstaz statt der leistung die zusätzlichen voraussetzungen des 280 III relevant. macht also der dienstherr die 280 I,III, 281 geltend muss er grds eine frist setzen. Wie geht man allerdings mit dem 281 V um...deutet man den so, dass er nur ex nunc wirkung hat ? würde man eine rückabwicklung nach den 346 ff annehmen, würde man quasi einen rücktritt ermöglichen.
2) als zweites ein fallbeispiel (nach fritzsche, fälle zum schuldrecht, fall 36)
a beauftragt detektiv d seine frau b zu observieren, weil er eine affäre mit c vermutet. d begeht seine arbeit sehr schlampig etc( es liegt ein fall der schlechtleistung vor) . trotzdem verlangt er seine vergütung, was a ablehnt.
vergütungsanspruch aus 611
1. abgrenzung dienst- werkvertrag, hier dientsvertrag
2. anspruch untergeganegn ?
es könnte eine anfechtung gegeben sein..möglicher gegenansprüche des a
- anspruch auf dienste aus 611 (ist keine tauglicher anspruch im rahmen der anfechtung, da er eine anderen leistungsgegenstand als einbe geldleistung ist, allerdings knan man diesen später im rahmen des 320 verwenden)
der anspruch des a aus 611 ist nicht untergegangen aus 362, nicht unmöglich nach 275 und daher auch nachholbar (uU will das a ja immer noch)
-anspruch schadenserstaz wg schlechtleistung...hier stellt sich die frage nach der anspruchsgrundlage, was in der literatur umstritten ist...manche sehen diese immer lediglich in 280 I, ich halte aber hier die voraussetzungen 280 III für essentielle, da sie dem allgemeinen leistungsstörungsrecht angehören und daher auch fpr die 611 ff. gelten...problematisch hier die fehlende friststezung ( allerdings kann man diese aufgrund unzumutbarkeit wg des persönlichen charakters der dienstleistungsvertrages für entbehrlich halten)...im ergebnis also schadensersatzanspruch +
3. bei der durchsetzbarkeit des anspruchs habe ich noch eine frage zur fälligkeit...diese prüfe ich doch bei der durchsetzbarkeit eines anspruchs oder ? ist diese hier gegeben? eig nicht, da der dientverplichtete nach 614 erst seine dienste erfüllen muss...dies hat d durvch seine schlechtleistung nich getan (gleiche begründung wie oben zur fehlenden erfüllungswirkung der schlechtleistung) insofern fälligkeit -
danke im voraus
puma
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:37 Fr 04.12.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> 2) als zweites ein fallbeispiel (nach fritzsche, fälle zum
> schuldrecht, fall 36)
>
> a beauftragt detektiv d seine frau b zu observieren, weil
> er eine affäre mit c vermutet. d begeht seine arbeit sehr
> schlampig etc( es liegt ein fall der schlechtleistung vor)
> . trotzdem verlangt er seine vergütung, was a ablehnt.
>
> vergütungsanspruch aus 611
Der Dienstberechtigte ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
> 1. abgrenzung dienst- werkvertrag, hier dientsvertrag
> 2. anspruch untergeganegn ?
Der Werkvertrag ist im Gegensatz zum Dienstvertrag erfolgsorientiert. Ist der Erfolg beim Werkvertrag durch Dienstleistung zu erbringen, darf das nicht mit dem Dienstvertrag verwechselt werden. Oft kann man sich jedoch weiterhelfen, wenn man bedenkt, dass beim Dienstvertrag nur die bloße Tätigkeit als solche geschuldet wird., beim Werkvertrag darüber hinaus die Herbeiführung eines vereinbarten greifbaren gegenständlichen Arbeitsergebnisses.
> es könnte eine anfechtung gegeben sein..möglicher
> gegenansprüche des a
> - anspruch auf dienste aus 611 (ist keine tauglicher
> anspruch im rahmen der anfechtung, da er eine anderen
> leistungsgegenstand als einbe geldleistung ist, allerdings
> knan man diesen später im rahmen des 320 verwenden)
Das Dienstverhältnis der Zeit, für die es eingegangen ist. Die Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten (Dienstnehmer, Arbeitnehmer) besteht in der Erbringung der sich aus dem Vertrag und den Weisungen des Arbeitgebers (= versprochenen) Dienste. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss der Dienstverpflichtetet vorleisten, d.h. er erhält die Vergütung erst nach Erbringung der Leistung.
Von Schlechterfüllung spricht man, wenn der Schuldner seine Leistung nicht wie geschuldet erbringt.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung ist in den §§ 280, 281, 282, 283 und § 311 a BGB geregelt.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:20 Sa 05.12.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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