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fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:21 Mo 24.08.2009
Autor: der_puma

Aufgabe
U entwirft, wie im Januar 2008 vertraglich vereinbart, eine Bewässerungsanlage für die Orchideenzucht des A, die dieser zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht aus Liebhaberei, aber mit hohem Kostenaufwand betreibt, und verlegt sie, indem er sie fest mit dem Grundstück verbindet,
dem Plan entsprechend unterirdisch.

Die Abnahme und Zahlung der vereinbarten marktüblichen Vergütung von 5.000 € durch A erfolgt am 29.02.2008.
Während einer ersten Trockenperiode im April 2008 zeigt sich, dass trotz ordnungsgemäßer Bedienung durch A ein Drittel der Beete fast gar nicht, ein weiteres Drittel viel zu stark bewässert wird. Ursache ist ein von U falsch berechneter Durchmesser der Rohre.

Am 30. April zahlt U an A 3.000 € als Vorschuss zur Beseitigung der Mängel. Wegen eines Unfalls im Juni 2008 muss A seine Orchideenzucht aufgeben, ohne dass er die Mängelbeseitigung in Angriff genommen hat.
Im November 2008 verkauft er das Grundstück an eine Wohnbaugesellschaft, die dort ein Hochhaus errichten will.

Daraufhin verlangt U den Vorschuss zurück. Mit Brief vom 01.12.2008 verweigert A die Rückzahlung und erklärt die Aufrechnung. Er beruft sich darauf, dass ihm durch die falsche Bewässerung ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.500 € entstanden sei, denn der zu stark bewässerte Boden sei unbrauchbar geworden und die Orchideen seien durch die falsche Bewässerung verwelkt.

A setzt sich auch mit seinem Anwalt in Verbindung. Er beklagt,

a) dass das mangelhaft erstellte Werk objektiv wertlos sei. Er will wissen, ob er nicht den gezahlten Werklohn zurückverlangen kann.

b) Im Übrigen hat A von einem anderen Unternehmer im Wege einer Spezialanfertigung bestimmte Aufsätze für die von U hergestellte Bewässerungsanlage herstellen lassen, die ihn 1000 € gekostet haben.
Auch dieses Geld will er gern ersetzt haben.



hallo,

habe ein paar fragen zu den ansprüchen des A:

zur Rückforderung des Werklohns:
A könnte vom werkvertrag zurücktreten (634 Nr. 3). nun aber meine frage: handelt es sich hier um einen behebbaren odr nich behebbaren mangel? ich denke es geht um einen behebbaren, dann hätte A eine frist setzen müssen.... seht irh aber irgendwelche gründe, die eine fristsetzung in diesem fall entbehrlich machen? (z.B. besondere umstände) würde man nämlich den rücktritt scheitern lassen, so könnte auch nicht die 1000 Euro für die besonderen aufsätze ersetzt verlangen...dies ginge nur nach § 284, wonach die voraussetzungen des schadensersatzes statt der leistung vorliegen müssten (281), also auch eine fristsetzung.....wie seht ihr das?


gruß

        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 08:12 Di 25.08.2009
Autor: Josef

Hallo,

> U entwirft, wie im Januar 2008 vertraglich vereinbart, eine
> Bewässerungsanlage für die Orchideenzucht des A, die
> dieser zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht aus Liebhaberei,
> aber mit hohem Kostenaufwand betreibt, und verlegt sie,
> indem er sie fest mit dem Grundstück verbindet,
>  dem Plan entsprechend unterirdisch.
>  
> Die Abnahme und Zahlung der vereinbarten marktüblichen
> Vergütung von 5.000 € durch A erfolgt am 29.02.2008.
>  Während einer ersten Trockenperiode im April 2008 zeigt
> sich, dass trotz ordnungsgemäßer Bedienung durch A ein
> Drittel der Beete fast gar nicht, ein weiteres Drittel viel
> zu stark bewässert wird. Ursache ist ein von U falsch
> berechneter Durchmesser der Rohre.
>  
> Am 30. April zahlt U an A 3.000 € als Vorschuss zur
> Beseitigung der Mängel. Wegen eines Unfalls im Juni 2008
> muss A seine Orchideenzucht aufgeben, ohne dass er die
> Mängelbeseitigung in Angriff genommen hat.
> Im November 2008 verkauft er das Grundstück an eine
> Wohnbaugesellschaft, die dort ein Hochhaus errichten will.
>  
> Daraufhin verlangt U den Vorschuss zurück. Mit Brief vom
> 01.12.2008 verweigert A die Rückzahlung und erklärt die
> Aufrechnung. Er beruft sich darauf, dass ihm durch die
> falsche Bewässerung ein Schaden in Höhe von insgesamt
> 1.500 € entstanden sei, denn der zu stark bewässerte
> Boden sei unbrauchbar geworden und die Orchideen seien
> durch die falsche Bewässerung verwelkt.
>  
> A setzt sich auch mit seinem Anwalt in Verbindung. Er
> beklagt,
>  
> a) dass das mangelhaft erstellte Werk objektiv wertlos sei.
> Er will wissen, ob er nicht den gezahlten Werklohn
> zurückverlangen kann.
>  
> b) Im Übrigen hat A von einem anderen Unternehmer im Wege
> einer Spezialanfertigung bestimmte Aufsätze für die von U
> hergestellte Bewässerungsanlage herstellen lassen, die ihn
> 1000 € gekostet haben.
> Auch dieses Geld will er gern ersetzt haben.
>  
>
> hallo,
>  
> habe ein paar fragen zu den ansprüchen des A:
>  
> zur Rückforderung des Werklohns:
> A könnte vom werkvertrag zurücktreten (634 Nr. 3).

[ok]

> nun
> aber meine frage: handelt es sich hier um einen behebbaren
> odr nich behebbaren mangel? ich denke es geht um einen
> behebbaren,

[ok]

>  dann hätte A eine frist setzen müssen....

[ok]


> Am 30. April zahlt U an A 3.000 € als Vorschuss zur
> Beseitigung der Mängel.


Im weitesten Sinne kann hier eine Fristsetzung gesehen werden. Durch die Zahlung des Vorschusses am 30. April wurde die Beseitigung der Mängel bestimmt. In den §§ 186 ff. BGB sind Auslegungsvorschriften über Fristen und Termine festgehalten. Neben´der Fristberechnung wird auch die Bestimmung von Zeiträumen (33 189 bis 192 BGB) geregelt.


> seht irh aber irgendwelche gründe, die eine fristsetzung
> in diesem fall entbehrlich machen? (z.B. besondere
> umstände) würde man nämlich den rücktritt scheitern
> lassen, so könnte auch nicht die 1000 Euro für die
> besonderen aufsätze ersetzt verlangen...dies ginge nur
> nach § 284, wonach die voraussetzungen des
> schadensersatzes statt der leistung vorliegen müssten
> (281), also auch eine fristsetzung.....wie seht ihr das?
>  
>


Allgemeine Anmerkungen:

Der Werkvertrag (631 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die Hauptleistung des Unternehmers in der mangelfreien (§ 633 Abs. 1 BFB) Herstellung oder Beschaffung eines versprochenen individuellen Werks besteht (§ 631 Abs. 1 BGB).

Der Schuldner der Leistung (= Unternehmer) hat d as Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Er ist zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet (§ 633 BGB).

Der Besteller des Werks kann, wenn sich Mängel zeigen, ggf. schon vor Ablieferung des Werks eine Frist zu deren Beseitigung setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Besteller wandeln oder mindern (§ 634 BGB) oder Schadenersatz verlangen  (§ 635 BGB). Die Mängelanspruche des Bestellers verjähren kurzfristig (§ 638 BGB).

Ähnlich wie beim Kauf ist der Besteller auch verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr, die bis dahin der Unternehmer zu tragen hat, auf den Besteller über (§ 644 BGB).

Wenn nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist, so treten die Pflichten des Bestellers schon mit der Vollendung des Werkes ein.

Nimmt der Besteller das Werk ab und stellt sich später dessen Mangelhaftigkeit heraus (versteckter Mangel), so stehen dem Kunden die in § 634 BGB bezeichneten Rechte zu. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Mangel erkennt, sich aber diese Rechte ei Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB). Schadenersatzansprüche (§ 634 Abs. 1 Nr. 4 BG) werden von § 640 Abs. 2 BGB aber ausdrücklich nicht erfasst.

Weichenstellend ist also § 634 BGB, der die Rechte des Bestellers aufzählt. Zunächst kann der Auftraggeber bei Vorliegen eines Mangels nach § 634 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. § 635 Abs. 1 BGB eröffnet dann allein dem Unternehmer die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung, wobei er die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern kann, wenn sie ihm unmöglich ist (§ 275 BGB) oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Die Kosten der Nacherfüllung trägt nach § 635 Abs. 2 BGB der Unternehmer, und der Besteller hat die mangelhafte Sache zurückzugeben, wenn der Unternehmer  die Neuherstellung gewählt hat (§ 635 Abs. 4 BGB).

Nach Ablauf einer zur Erfüllung gesetzten angemessenen Frist kann der Besteller zur Selbstvornahme übergehen (§ 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB) und den Mangel bei aufwednungsersatz selbst beseitigen (lassen). Er kann aber auch zurücktreten oder mindern (§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB). Darüber hinaus steht dem Besteller ein Schadens- oder Aufwendungersatzanspruch zu (§ 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 ff. BGB). § 636 BGB regelt ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften die Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:30 Di 25.08.2009
Autor: der_puma

aber wie kann den im vorschuss eine fristsetzung gesehen werden ? es wurde ja auch kein zeitraum für die behebung des mangels gesetzt

mir erscheint es hier schon komisch, dass u dem a den vorschuss einfach zahlt...eig müsste nach § 637 der besteller erst eine frist setzen, dann könnte er den mangel selbst beheben....hier ist es aber so , dass der unternehmer den vorschuss direkt zahl und die mangelbeseitigung dem besteller überlässt...wie soll man damit umgehen? wo ist die fristsetzung? und durch welche norm kann u den vorschuss zurück kriegen?

lg

Bezug
                        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:44 Di 25.08.2009
Autor: Josef

Hallo,

> aber wie kann den im vorschuss eine fristsetzung gesehen
> werden ? es wurde ja auch kein zeitraum für die behebung
> des mangels gesetzt
>
> mir erscheint es hier schon komisch, dass u dem a den
> vorschuss einfach zahlt...eig müsste nach § 637 der
> besteller erst eine frist setzen,

[ok]

> dann könnte er den
> mangel selbst beheben....hier ist es aber so , dass der
> unternehmer den vorschuss direkt zahl und die
> mangelbeseitigung dem besteller überlässt...wie soll man
> damit umgehen? wo ist die fristsetzung? und durch welche
> norm kann u den vorschuss zurück kriegen?
>  

Der betreffende Sachverhalt ist zu theoretisch gestellt und darüberhinaus praxisfremd!



Unter einer Frist versteht man einen abgegrenzten Zeitraum, während der Termin einen bestimmten Zeitpunkt darstellt. Die Bedeutung der Frist und Termine liegt darin, dass während einer Frist Rechte ruhen und infolgedessen Rechte nicht geltend gemacht werden können, oder dass mit dem Ablauf der Frist oder mit einem Termin Rechtswirkungen eintreten oder dass Rechte entstehen oder untergehen.

Der Sachverhalt gibt über Frist und Termin keine Aussagen. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine Information im Sachverhalt überflüssig ist. Jeder Satz sollte auf die rechtliche Relevanz seiner Informationen geprüft und danach bewertet werden.

Sollte der Bearbeiter einer Klausur auf eine nach seiner Einschätzung unklare Passage oder eine Informationslücke im Sachverhalt stoßen, ist erst danach zu fragen, ob diese Lücke vielleicht sogar vom Klausursteller gewollt sein könnte bzw. wie unklar die Passage wirklich ist. Einerseits kann ein Aufreihen an solchen Sachverhaltskapriolen ein Hinweis darauf sein, dass man sich gerade mit großen Schritten von der Musterlösung entfernt. Andererseits kann in seltenen Fällen ein Sachverhalt tatsächlich Unklarheiten bergen. Ist dies der Fall, muss der Sachverhalt lebensnah ausgelegt werden, um Lücken  im Sinne der Klausur zu schließen oder Unklarheiten zu beseitigen. Lediglich unterstellt werden darf in einem solchen Fall nichts. Auch darf dem Sachverhalt nicht mehr entnommen werden, als er hergibt.


Hierzu ein interessantes Urteil:


Kaufrecht und Fristsetzung zur Mängelbehebung: “Umgehend” reicht (BGH)

Der BGH hat zu der Frage Stellung genommen, was zu einer solchen Fristsetzung ausreichend ist. Mit Urteil des BGH vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08 hat er die diesbezüglichen Anforderungen gelockert.
In dem Fall war ein Verkäufer “im Frühjahr” aufgefordert worden, den Mangel “ungehend” zu beheben.
Demnach werden nunmehr die Aufforderungen nicht mehr unbedingt eine genau bezeichnete Frist enthalten müssen.
Dennoch ist es ratsam, die Frist genau zu bezeichnen. Denn ansonsten ist auch für den Käufer wesentlich weniger planbar, ab wann er einen Dritten mit der Mangelbehebung bauftragen darf.


[]Quelle



Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:19 Di 25.08.2009
Autor: der_puma

das urteil ist in der tat interessant...

allerdings sehe ich es hier wohl so, dass man keine fristsetzung direkt in den sachverhalt hineinlesen kann, wenn dazu keine angaben bestehen....man kann also nicht einfach sagen, dass dem vorschuss eine fristsetzung des bestellers voranging, wenn dazu keinerlei anhaltspunkte bestehen...das ist zu leicht als grober fehler zu entlarven.....mit der umständlichen formulierung der vorschuss zahlung ( die nicht der idee des §637 entspricht), kann man sicher zurechtkommen....allerdings erscheint mir das problem der mangelnden fristsetzung, die für den rücktritt wie für den schadensersatz nötig ist, wegweisend für den fall...zunächst könnte man sich fragen, ob der mangel nicht u U nich behebbar ist...das scheitn mir aber nicht begründbar...insofern ist nach irgendeiner schlüssigen argumenation zu suchen, dass die fristsetzung entbehrlich ist, um das problem des rücktritts, des schadenserstazes sowie des aufwendungsersatzes zu entfalten... oder wie siehst du das?

Bezug
                                        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 08:20 Mi 26.08.2009
Autor: Josef

Hallo,


>  
> allerdings sehe ich es hier wohl so, dass man keine
> fristsetzung direkt in den sachverhalt hineinlesen kann,

[ok]

> wenn dazu keine angaben bestehen....man kann also nicht
> einfach sagen, dass dem vorschuss eine fristsetzung des
> bestellers voranging, wenn dazu keinerlei anhaltspunkte
> bestehen...das ist zu leicht als grober fehler zu
> entlarven....

[ok]

> .mit der umständlichen formulierung der
> vorschuss zahlung ( die nicht der idee des §637
> entspricht), kann man sicher zurechtkommen....allerdings
> erscheint mir das problem der mangelnden fristsetzung, die
> für den rücktritt wie für den schadensersatz nötig ist,
> wegweisend für den fall...zunächst könnte man sich
> fragen, ob der mangel nicht u U nich behebbar ist...das

[ok]


> scheitn mir aber nicht begründbar...insofern ist nach
> irgendeiner schlüssigen argumenation zu suchen, dass die
> fristsetzung entbehrlich ist,


du liegst m.E. mit deiner Annahme richtig!
Ist eine Fristsetzung überhaupt erforderlich?


> Die Abnahme und Zahlung der vereinbarten marktüblichen Vergütung von 5.000 € durch A erfolgt am 29.02.2008.
> Am 30. April zahlt U an A 3.000 € als Vorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Die Kosten der Nacherfüllung trägt also U.

> Wegen eines Unfalls im Juni 2008 muss A seine Orchideenzucht aufgeben, ohne dass er die Mängelbeseitigung in Angriff genommen hat.
> Im November 2008 verkauft er das Grundstück an eine Wohnbaugesellschaft, die dort ein Hochhaus errichten will.



Nach § 275 Abs. 1 BGB wird der Schuldner kraft Gesetzes von seiner Verpflichtung frei, soweit die Leistung für den Schuldner unmöglich ist (echte Unmöglichkeit).  Dies kann auf rechtliche Gründe beruhen (z.B. Sache gehört nicht dem Veräußerer).

Durch den Verkauf des Grundstücks durch A kann U keine Nachbesserung durchführen.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                                
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:57 Mi 26.08.2009
Autor: der_puma

also dein letzter puntk würde dann dafür sprechen, dass der mangel nicht behebbar ist, weil eine nacherfüllung nicht mehr möglich ist... nur finde ich dabei problematisch, dass u auf den verkauf des grundstückes keinen einfluss hat und er in diesem falle schlechter da stehen würde, weil a sofort , also ohne fristsetzung zurücktreten kann....das erscheint irgendwie unbillig

ich dachte daran dass die fristsetzung aufgrund einer edgültigen erfüllungsverweigerung entbehrlich wäre....ich würde das so begründen, dass u von sich aus den vorschuss zahlte und damit zum ausdruck brachte, dass er die mängelbeseitigung a überlässt....von seiner seite war damit nicht mehr mit einer mängelbeseitigung zu rechnen....

nur frage ich mich was der plausibelere weg ist...beide änsätze scheinen irgendwie schwammig...anderseits steht das ergebnis fest...der rücktritt der schadensersatz etc müssen durchgehen ( im originalsachverhalt gibt es auch noch agbs , auf die sich U beruft und diese den ansprüchen des a entgegenhält...insofern müssen die ansprüche des a erst einmal bestehen=...nur frage ich mihc, wie man das mit der fristsetzung begründen soll....das mit der entbehrlichkeit der friststezung wg. endgültiger erfüllungsverweigerung oder des umstand, der dazu führt, dass der mangel unbehebbar wird???

lg

ps: wenn ich jetzt genauer drüber nachdenke, ist es vlllt doch der richtige ansatz einen nicht behebbaren mangel zu sehen....anfangs war es natürlich-deswegen auch die vorschusszahlung- ein behebbarer mangel, allerdings ist dieser unbehebbar geworden....deswegen kann der vorschuss auch zurückverlangt werden, weil der zweck der mängelbeseitigung endgültig ausbleibt...

Bezug
                                                        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:42 Mi 26.08.2009
Autor: Josef

Hallo,

> also dein letzter puntk würde dann dafür sprechen, dass
> der mangel nicht behebbar ist, weil eine nacherfüllung
> nicht mehr möglich ist.

[ok]

> .nur finde ich dabei
> problematisch, dass u auf den verkauf des grundstückes
> keinen einfluss hat

[ok]

Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren.

> und er in diesem falle schlechter da
> stehen würde, weil a sofort , also ohne fristsetzung
> zurücktreten kann....das erscheint irgendwie unbillig

Der Besteller hat das Werk abgenommen. Nachträglich stellt sich dessen Mangelhaftigkeit heraus (versteckter Mangel). A stehen die in § 634 BGB bezeichneten Rechte zu.
Zunächst kann der Auftraggeber A nach § 634 Nr 1 BGB Nacherfüllung verlangen.

Erst nachdem die Nacherfüllung gescheiter ist, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt übergehen. Vorher muss dem Verkäufer vom Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein.


§ 635 Abs. 1 BGB eröffnet dann allein dem Unternehmer U die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung, wobei er die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern kann, wenn sie ihm unmöglich ist (§ 275 BGB).

Entbehrlich ist eine Fristsetzung, abgesehen von der Unmöglichkeit, noch wenn der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert.

Nach Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist kann der Besteller zur Selbstvornahme übergehen (§ 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB) und bei Aufwendungsersatz selbst beseitigen (lassen).

Im Sachverhalt fehlt jedoch die Fristsetzung zur Nacherfüllung.


>  
> ich dachte daran dass die fristsetzung aufgrund einer
> edgültigen erfüllungsverweigerung entbehrlich
> wäre....ich würde das so begründen, dass u von sich aus
> den vorschuss zahlte und damit zum ausdruck brachte, dass
> er die mängelbeseitigung a überlässt....von seiner seite
> war damit nicht mehr mit einer mängelbeseitigung zu
> rechnen....
>  

Eine Verweigerung des U zur Nacherfüllung  ist im Sachverhalt nicht ohne Weiters zu erkennen

§ 637
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.


> nur frage ich mich was der plausibelere weg ist.

das ist schwer zu sagen.

> ..beide
> änsätze scheinen irgendwie schwammig...

[ok]

> anderseits steht
> das ergebnis fest...der rücktritt der schadensersatz etc
> müssen durchgehen ( im originalsachverhalt gibt es auch
> noch agbs , auf die sich U beruft und diese den ansprüchen
> des a entgegenhält...insofern müssen die ansprüche des a
> erst einmal bestehen=...nur frage ich mihc, wie man das mit
> der fristsetzung begründen soll....das mit der
> entbehrlichkeit der friststezung wg. endgültiger
> erfüllungsverweigerung oder des umstand, der dazu führt,
> dass der mangel unbehebbar wird???
>  

> ps: wenn ich jetzt genauer drüber nachdenke, ist es vlllt
> doch der richtige ansatz einen nicht behebbaren mangel zu
> sehen....anfangs war es natürlich-deswegen auch die
> vorschusszahlung- ein behebbarer mangel,

[ok]

> allerdings ist
> dieser unbehebbar geworden...

[ok]

> deswegen kann der vorschuss
> auch zurückverlangt werden, weil der zweck der
> mängelbeseitigung endgültig ausbleibt...

[ok]



Ist das Unmöglichwerden von keiner Vertragspartei zu vertreten, so geht der Anspruch auf die Gegenleistung unter (§ 323 Abs. 1 BGB). Ist die Gegenleistung bereits bewirkt, so kann das Geleistete wegen ungerechtvertigter Bereicherung zurückgefordert werden.

Hat der Gläubiger zu vertreten, dass die ihm gebührende Leistung unmöglich wird, so behält der Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 324 Abs. 1 BGB).

Hat der Schuldner zu vertreten, das die ihm obliegende Leistung unmöglich wird, so kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 325 BGB).



Viele Grüße
Josef

Bezug
                                                                
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:53 Mi 26.08.2009
Autor: der_puma

nur was mir problematisch erscheint bzgl. des nicht behebbaren mangels, ist dass a das grundstück nur verkauft hat...über die übereignung ist nichts gesagt...insofern ist er immer noch eigentümer und eine mängelbeseitigung eig noch möglich

Bezug
                                                                        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:17 Mi 26.08.2009
Autor: Josef

Hallo,

> nur was mir problematisch erscheint bzgl. des nicht
> behebbaren mangels, ist dass a das grundstück nur verkauft
> hat...über die übereignung ist nichts gesagt...insofern
> ist er immer noch eigentümer und eine mängelbeseitigung
> eig noch möglich

Da hast du völlig Recht! Aber:

Unter Verkauf (Veräußerung) versteht man die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder von Forderungen.
Bei der Veräußerung wird das Eigentum an einer Sache vom Veräußerer im beiderseitigen Einvernehmen übergeben.

Bei Grundstücken muss das Einvernehmen des Erwerbers und des Veräußerers als Auflassung vor einem Notar erklärt und die Übereignung in das Grundbuch eingetragen werden.

Im allgemeine Sprachgebrauch versteht man vorstehendes als Verkauf.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                                                                
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:23 Mi 26.08.2009
Autor: der_puma

ok und gibt es da auch litartur, der man entnehmen kann, dass der begriffs des " verkaufs" auch den übergang des eigentums bezeichnet?

lg


Bezug
                                                                                        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:51 Mi 26.08.2009
Autor: Josef

Hallo,

Veräußerung

(lat. Alienatio), das Übertragen oder Aufgeben eines Rechts.
Die Befugnis zur Veräußerung liegt in der Regel in dem fraglichen Recht selbst;
         sie kann aber teils durch dessen besondere Natur, teils durch besondere gesetzliche oder auf Vertrag oder letztwilliger Verfügung oder richterlicher Verfügung beruhende Beschränkung ausgeschlossen sein (Veräußerungsverbote).

Übrigens liegt auch in der Verpfändung einer Sache oder in der Belastung derselben mit einer Dienstbarkeit eine Veräußerung, während im engern (gewöhnlichen) Sinn Veräußerung s. v. w. Verkauf ist.

[]Quelle




Veräußerung,
die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sachen (Übereignung), Forderungen (Abtretung) oder dinglichen Rechten auf eine andere Person.

© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001



Veräußerung, Übertragung des Eigentums an einer Sache oder von Forderungen. Die Veräußerung erfolgt zivilrechtlich losgelöst vom Abschluss eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes.

Bei der Veräußerung wird das Eigentum an einer Sache vom Veräußerer im beiderseitigen Einvernehmen übergeben. Der Besitz der Sache muss davon nicht betroffen sein. Bei Grundstücken muss das Einvernehmen des Erwerbers und des Veräußerers als Auflassung vor einem Notar erklärt und die Übereignung in das Grundbuch eingetragen werden. Bei der Veräußerung von versicherten Gegenständen übernimmt der Erwerber Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages, der innerhalb von einem Monat gekündigt werden darf. Bei Veräußerung von Unternehmen haftet der Veräußerer für die Betriebsfähigkeit und gegebenenfalls für andere Zusicherungen. Werden Aktiengesellschaften, GmbH oder andere im Handelsregister eingetragene Unternehmen veräußert, haftet der Veräußerer zusätzlich für bestehende Schulden, soweit nicht mit Zustimmung des Gläubigers ein Schuldübernahmevertrag geschlossen wurde. Dies gilt nur eingeschränkt, wenn die Firma fortgeführt wird.

Eine Veräußerung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verboten werden; sie ist dann bei einem Verstoß nichtig. Ebenso können Veräußerungen an einzelne Personen mit dem Zweck verboten werden, Gläubiger der zu veräußernden Sache zu schützen. Dann ist die Veräußerung bei einem Verstoß gültig, wird aber der geschützten Person gegenüber zivilrechtlich ignoriert. In freien Verträgen vereinbarte Veräußerungsverbote können lediglich zu Schadensersatzansprüchen führen, sie sind als Rechtsgeschäft voll gültig.


Verfasst von:
Richard Strenz

Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2005 ©  1993-2004 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.




Verkauf steht für:

    * die Übereignung einer Sache oder die Übertragung eines Rechts gegen Entgelt
    * das Handeltreiben eines Unternehmens mit seinen Abnehmern (Kunden), umgangssprachlich auch der Absatz von (Dienst-) Leistungen gegen Entgelt, siehe Vertrieb


[]Quelle


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                                                                                
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:05 Mi 26.08.2009
Autor: der_puma

ok...das ist natürlich sehr begriffsjuristisch, wenn verkauf nicht kauf im sinne des § 433 meint, sondern die übertagung eines dinglichen rechts....aber das macht die bearbeitung einfacher....


da sich die diskussion ja länger entwicklet hat, nur noch ma ne kurze zusammenfassung:

also ich glaube wir sind bzgl. des mangels zu dem übereinstimmenden ergebnis gekommen, dass der mangels anfangs behebbar war, dann aber nicht behebbar wurde...und zwar ist er mit blick auf § 275 I nich behebbar...hier könnte man eine rechtliche unmöglichkeit annehmen, weil a nicht mehr die uneingeschränkte verfügungsmacht über das grundstück besitzt und insofern nicht bestimmen kann, wer unterirdisch was verlegen kann... insofern ist für die weiteren mängelansprüche eine fristsetzung nicht nötig ...?


lg

Bezug
                                                                                                        
Bezug
fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:27 Mi 26.08.2009
Autor: Josef


> ok...das ist natürlich sehr begriffsjuristisch, wenn
> verkauf nicht kauf im sinne des § 433 meint, sondern die
> übertagung eines dinglichen rechts....aber das macht die
> bearbeitung einfacher....
>  

siehe auch:
[]Wörterbuch



> da sich die diskussion ja länger entwicklet hat, nur noch
> ma ne kurze zusammenfassung:
>
> also ich glaube wir sind bzgl. des mangels zu dem
> übereinstimmenden ergebnis gekommen, dass der mangels
> anfangs behebbar war, dann aber nicht behebbar wurde...und
> zwar ist er mit blick auf § 275 I nich behebbar...hier
> könnte man eine rechtliche unmöglichkeit annehmen, weil a
> nicht mehr die uneingeschränkte verfügungsmacht über das
> grundstück besitzt und insofern nicht bestimmen kann, wer
> unterirdisch was verlegen kann... insofern ist für die
> weiteren mängelansprüche eine fristsetzung nicht nötig
> ...?

so sehe ich es auch.

Viele Grüße
Josef


Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

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fristsetzung im werkvertrag: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:44 Mi 26.08.2009
Autor: der_puma

es kommt ja auf eine vertretbare argumentation an ...

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fristsetzung im werkvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:24 Do 27.08.2009
Autor: der_puma

hallo,


nur nochmal dazu , dass verkauf = veräußerung....die quelle, die du angegeben hast, enthält nicht den autor und ist daher leider nicht zitierfähig...hast du da noch andere i net quellen parat oder einen litertaturtipp für juristische begriffe..ich bin da nicht fündig geworden...

lg


Bezug
                                                                                                        
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fristsetzung im werkvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 12:53 Do 27.08.2009
Autor: Josef


>
> nur nochmal dazu , dass verkauf = veräußerung....die
> quelle, die du angegeben hast, enthält nicht den autor und
> ist daher leider nicht zitierfähig...hast du da noch
> andere i net quellen parat oder einen litertaturtipp für
> juristische begriffe..ich bin da nicht fündig geworden...
>  

sieh Duden, 21. Auflage, Seite 788:

veräußern (verkaufen); Veräußerung



Deutsches Wörterbuch - Fremdwörterbuch
1982, Wordcopy ESt. Verlagsgesellschaft

veräußern = verkaufen; sich einer Sache entledigen




Wort:  Veräußerung

Sachgebiet: Ökonomie
Jura
Morphologie: ver|äuß|er|ung
Grammatikangaben: Wortart: Substantiv
Geschlecht: weiblich
Flexion: die Veräußerung, der Veräußerung, der Veräußerung, die Veräußerung
die Veräußerungen, der Veräußerungen, den Veräußerungen, die Veräußerungen
Relationen zu anderen Wörtern:

    * Synonyme: Abgabe, Absatz, Verkauf, Vertrieb
    * ist Synonym von: Abgabe, Verkauf, Vertrieb


[]Quelle


Viele Grüße
Josef

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