grundrechtskonkurrenzen < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) überfällig | Datum: | 18:45 Do 07.05.2009 | Autor: | timoxy |
hallo,
habe mal ne frage zum thema grundrechtskonkurrenzen.
1) 2 I gilt ja als allgemeines recht, das zb von 2 II 2 sowie art 11 verdrängt wird. wie ist es aber mit dem verhältnis von art 2 II 2 und art 11 ? mithin unterscheiden sie sich in ihrem schutzbereich ( art 2 II 2 schützt das fortbewegen, art 11 das hinbewegen, ganz allgemein formuliert). aber nachdem ich in art 11 einen verletzung festgestellt habe, wird art 2 I ja auf den fall verdrängt, was aber passiert mit 2 II 2? wird der auch verdrängt nach dem spezialitätsgrundsatz oder muss ich den auch nochmal prüfen?
2) meine zweite frage richtte sich nach der allgemeinheit der menschenwürde. mithin schriebt man ja jedem grundrecht ein stück menschenwürdeschutz zu und will es nur in einschlägigen fallgruppen prüfen... aber nehmen wir das beispiel der folter an, das ein typisches beispiel für art 1 I ist. da kann man ein haufen anderer einschlägiger grundrechte u. U. finden.. etwa die körperliche unversehrtheit oder eines der freiheitsrecht ( sogar die allgemeine handlungsfreiheit)....prüfe ich, wenn ich schon bei anderen grundrechten eine verletzung festellen, dann nochmal art 1 I oder nicht =???
gruß
timo
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:26 Fr 08.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo timoxy,
> 2) meine zweite frage richtte sich nach der allgemeinheit
> der menschenwürde. mithin schriebt man ja jedem grundrecht
> ein stück menschenwürdeschutz zu und will es nur in
> einschlägigen fallgruppen prüfen... aber nehmen wir das
> beispiel der folter an, das ein typisches beispiel für art
> 1 I ist. da kann man ein haufen anderer einschlägiger
> grundrechte u. U. finden.. etwa die körperliche
> unversehrtheit oder eines der freiheitsrecht ( sogar die
> allgemeine handlungsfreiheit)....prüfe ich, wenn ich schon
> bei anderen grundrechten eine verletzung festellen, dann
> nochmal art 1 I oder nicht =???
Das Problem des Verhältnisses der Grundrechte zueinander stellt sich in jedem Grundrechtsfall, der mehrere Grundrechte berührt.
Wenn mehrere selbständige, unter Umständen sogar zeitlich auseinander liegende Grundrechtseingriffe vorliegen, von denen jeder nur ein Grundrecht betrifft, ist jedes Grundrecht für sich getrennt anzuwenden.
Wenn dieselbe Maßnahme mehrere Grundrechte berührt, ist zu entscheiden, ob einzelne, spezielle Grundrechte vorrangig vor anderen Grundrechten zu prüfen sind (Spezialität, Subsidiarität) oder ob die Grundrechte nebeneinander zur Anwendung kommen (Grundrechtskonkurrenz).
Ein Fall der Grundrechtskonkurrenz ist gegeben, wenn ein einziger Eingriff Freiheitsrechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen berührt und der Grundrechtsträger sich deshalb auf mehrere Grundrechte zugleich berufen kann. Auch können Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte ohne weiteres nebeneinander anwendbar sein. Eine Handlung muss grundsätzlich an allen Grundrechten gemessen werden, die sie berührt. Eine in Grundrechte eingreifende Handlung kann von einzelnen Grundrechten gedeckt sein, aber andere Grundrechte verletzen.
Grundrechte, die nebeneinander anwendbar sind, aber unterschiedliche Schanken aufweisen und deshalb Grundrechtsseingriffe unterschiedlicher Art und Intensität zulassen, werfen besondere, bisher von Rechtsprechung und Lehre nicht eindeutig geklärte Probleme auf.
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht, efv-Verlag.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:20 Sa 09.05.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
|
|
|
|