hilfsgutachten < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:47 Fr 08.05.2009 | Autor: | sarah_87 |
hallo,
irgendwie haben wir in der vorlesung was von hilfsgutachten gesgat und das man das manchmal machen muss, manchmal aber nicht. zweck sei es alle fehler eines falles aufzuspüren. allerdings sollte man nur am ende der zulässigkeit hilfsgutachterlich weiterprüfen.
wenn ich nun bei der zulässigkeit einen fehler finde, prüfe ich dann weiter die zulässigkeit oder breche ich die ab und mache sofort mit der begründetheit weiter.... man soll ja auch in der zulässigkeit alle fehler finden...allerdings prüft man ja uach im strafrecht nach verneinung des tatbestandes nicht einfach die rechtwirdrigkeit und die schuld hilfsgutachterlich weiter.
mfg
sarah
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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Hi Sarah,
> irgendwie haben wir in der vorlesung was von hilfsgutachten
> gesgat und das man das manchmal machen muss, manchmal aber
> nicht. zweck sei es alle fehler eines falles aufzuspüren.
> allerdings sollte man nur am ende der zulässigkeit
> hilfsgutachterlich weiterprüfen.
schau dir mal folgendes Beispiel an:
[Dateianhang nicht öffentlich]
(Quelle: http://www.recht-und-sprache.de)
Liebe Grüße
Analytiker
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: JPG) [nicht öffentlich]
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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:53 Fr 08.05.2009 | Autor: | sarah_87 |
ok...allerdings wird dort nicht gesagt, ob man die zulässigkeit zu ende prüfen muss, auch wenn man da schon einen fehler findet ??
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huhu =)!
> ok...allerdings wird dort nicht gesagt, ob man die
> zulässigkeit zu ende prüfen muss, auch wenn man da schon
> einen fehler findet ??
also ich glaube mir daran erinnern zu können, das die Zulässigkeit ebenfalls durchgeprüft werden muss. Aber bei Bedarf kann ich gern nochmal in meinen alten Unterlagen nachsehen !?
Liebe Grüße
Analytiker
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:11 Fr 08.05.2009 | Autor: | sarah_87 |
das wäre nett, wenn du das nochmal machen würdes und mir dann bescheid geben würdest.
glg sarah
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:27 So 10.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo sarah,
> ok...allerdings wird dort nicht gesagt, ob man die
> zulässigkeit zu ende prüfen muss, auch wenn man da schon
> einen fehler findet ??
In einem Gutachten musst du alle Fragen beantworten, die der Sachverhalt aufwirft, und den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtlich würdigen. Ist etwa gefragt, ob A von B Schadenersatz verlangen kann, so musst du alle möglichen Anspruchsgrundlagen prüfen (Ansprüche aus Vertrag, aus dem Eigentümer-Besitzverhältnis, aus unerlaubter Handlung, aus § 818 Abs. 4, § 819 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag).
Ist nach den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gefragt, so muss du sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Widerspruchs prüfen. Die letztere auch dann, wenn du der Ansicht bist, der Widerspruch sei unzulässig.
Ist nach dem Bearbeitervermerk nur Gültigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses Stellung zu nehmen, so musst du die Gültigkeit umfassend prüfen (formelle und materielle Gültigkeit: bei der formellen Gültigkeit die Verbandszuständigkeit der Gemeinde, die Organzuständigkeit des Gemeinderats, die Beachtung des Sitzungszwangs, die Beschlussfähigkeit, die Folgen etwaiger Verstöße gegen Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 2 GO, das Abstimmungsergebnis).
Dasselbe gilt, wenn du dich zur Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes äußern sollst. Auch hier musst du sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eingehen (also darauf, ob der Verwaltungsakt verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob er auch inhaltlich in Ordnung ist)
Ein Bearbeitungsvermerk, der einen förmlichen Bescheid verlangt, enthält in der Regel auch den Hinweis, dass die nicht entscheidungserheblichen Fragen in einem Hilfsgutachten zu behandeln sind. Wenn sich also ein Widerspruch als unzulässig erweist, so ist ein kurzer Widerspruchsbescheid zu fertigen, in welchem der Widerspruch zurückgewiesen und dargelegt wird, dass der Widerspruch unzulässig ist. Im Anschluss an diesen Widerspruchsbescheid macht man ein Hilfsgutachten, in dem die im Widerspruchsbescheid möglicherweise noch nicht erörterten weiteren Zulässigkeitsprobleme und vor allem die Begründetheit des Widerspruchs behandelt werden.
Viele Grüße
Josef
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