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leasing: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:08 Sa 16.01.2010
Autor: der_puma

hey,

folgender fall zum finanzierungsleasing:

Das Leasingunternehmen L schloss im Juli 2003 mit dem Textilunternehmen T einen
Finanzierungsleasingvertrag (Vollamortisationsvertrag) über fünf Nähmaschinen ab. Der
Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, die Anschaffungskosten der Leasinggegenstände
sind mit netto 55.500 € angegeben. Die monatliche Leasingrate belief sich auf netto 1.550 €.
Außerdem war eine Mietsonderzahlung in Höhe von 11.100 € vereinbart. T kündigte mit
Schreiben vom 14. 8. 2006 den Leasingvertrag und bat um Mitteilung des „Rückkaufwerts“.
Eine Einigung über den Verkauf der Leasinggegenstände an T kam nicht zu Stande, woraufhin
T mit Ablauf des Monats November 2006 die Zahlung der Leasingraten einstellte. Die
Leasinggegenstände gab T trotz mehrfacher Aufforderung der L nicht zurück. Die Maschinen
sind nachweislich nach vier Jahren Einsatz im Drei-Schicht-Betrieb in einem der Betriebe der
T in Tunesien verschlissen gewesen und am 1. April 2007 bei einem Gesamtzeitwert von etwa
200 € als unbrauchbar ausgemustert worden.
Im August 2009 verlangt L die Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Dezember 2006,
insgesamt 51.150 €. Mit Erfolg?

mir fehlt hier jeglicher ansatz...gehe ich hier über das mietvertragsrecht...oder wie mache ich das ???

gruß

        
Bezug
leasing: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:36 Sa 16.01.2010
Autor: Josef

Hallo,


> folgender fall zum finanzierungsleasing:
>  
> Das Leasingunternehmen L schloss im Juli 2003 mit dem
> Textilunternehmen T einen
>  Finanzierungsleasingvertrag (Vollamortisationsvertrag)
> über fünf Nähmaschinen ab. Der
>  Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, die
> Anschaffungskosten der Leasinggegenstände
>  sind mit netto 55.500 € angegeben. Die monatliche
> Leasingrate belief sich auf netto 1.550 €.
>  Außerdem war eine Mietsonderzahlung in Höhe von 11.100
> € vereinbart. T kündigte mit
>  Schreiben vom 14. 8. 2006 den Leasingvertrag und bat um
> Mitteilung des „Rückkaufwerts“.
>  Eine Einigung über den Verkauf der Leasinggegenstände an
> T kam nicht zu Stande, woraufhin
>  T mit Ablauf des Monats November 2006 die Zahlung der
> Leasingraten einstellte. Die
>  Leasinggegenstände gab T trotz mehrfacher Aufforderung
> der L nicht zurück. Die Maschinen
>  sind nachweislich nach vier Jahren Einsatz im
> Drei-Schicht-Betrieb in einem der Betriebe der
>  T in Tunesien verschlissen gewesen und am 1. April 2007
> bei einem Gesamtzeitwert von etwa
>  200 € als unbrauchbar ausgemustert worden.
>  Im August 2009 verlangt L die Zahlung der monatlichen
> Leasingraten ab Dezember 2006,
>  insgesamt 51.150 €. Mit Erfolg?
>  
> mir fehlt hier jeglicher ansatz...gehe ich hier über das
> mietvertragsrecht...oder wie mache ich das ???
>  

[ok]



Der Leasingvertrag ist eine Sondervertragsform und gesetzlich nicht geregelt. Er enthält u.a. Elemente des Miet- bzw. Pachtvertrages, des Kaufvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Das Recht des Leasingvertrages richtet sich im Wesentlichen nach dem Mietvertragsrecht. Insbesondere aber die Rechtsgebiete "Instandhaltung des Leasingobjekts" und "Gefahrtragung" werden abweichend von den mietrechtlichen Normen geregelt.
Im einzelnen bestehen Leasingverträge aus einer Fülle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Normen:
§§ 535 ff. BGB
§ 39 AO



[]Quelle





Als Vermittler eines Leasingvertrages können sowohl der Hersteller, eine Verkaufsorganisation oder auch eine Leasinggesellschaft auftreten. Diese bezeichnet man als Leasinggeber. Der Leasingnehmer (Firma oder Verbraucher) erhält die Sache (z. B. ein Computersystem, eine Produktionsanlage oder ein Kraftfahrzeug) zum Gebrauch. Formal handelt es sich um einen Mietvertrag, wobei der Leasingzins (die Miete) so berechnet ist, dass der Substanzwert der Sache nach Ablauf des Leasingvertrags bezahlt ist.

Wird dem Leasingnehmer vertraglich die Option eingeräumt, die Sache später zu kaufen (wobei die bisherigen Mietzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet werden), kann auch von Mietkauf gesprochen werden. Das Leasing unterliegt – als spezielle Form der Kreditgewährung – den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Der Leasingnehmer trägt regelmäßig die Haftung für die Instandhaltung, Beschädigung oder den Untergang der Sache, kann dafür aber auch Ansprüche – z. B. auf Gewährleistung gegenüber Lieferanten – geltend machen.

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Viele Grüße
Josef



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leasing: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:54 Sa 16.01.2010
Autor: der_puma

ok

zur falllösung
anspruch aus 535 II
entstanden?
hier zunächste finanzierungsleasingsvertrag über 36 monate (vgl. 499 II). dann würde ich angesichts dessen, dass T weiter die raten bezahlte und L sie annahm, begründen, dass der leasingsvertrag auf unbestimmt zeit verlängert wurde.
untergegangen?
1. hier könnte man zunächst an den 536 bzw. den 326 denken... indem moment in dem die geräte ausgemustert werden, kann ein vertragsgemäßer gebrauch zugunsten der T nicht mehr stattfinden...allerdings gitl beim leasingvertag eine andere regelung zur gefahrtragung (ähnlich der im kaufrecht), daher nicht untergegangen..
2. kündigung
könnte nach 580a III erfolgt sein mit reltiv kurzer kündigungsfrist... aber eine kündigungerklärung liegt nicht vor...umdeutung des verhaltens der T in eine kündigung scheitert, da sie die sachen nicht zurückgeben wollte (kann man so wohl begründen)
durchsetzbar?
320 greift nicht wg gefahrtragung
verjährung -

zahlungsanspruch der L +

was sagt ihr dazu?

Bezug
                        
Bezug
leasing: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:25 Sa 16.01.2010
Autor: Josef

Hallo,

> ok
>
> zur falllösung
>  anspruch aus 535 II
> entstanden?

[ok]

> hier zunächste finanzierungsleasingsvertrag über 36
> monate (vgl. 499 II).

[ok]

> dann würde ich angesichts dessen,
> dass T weiter die raten bezahlte und L sie annahm,
> begründen, dass der leasingsvertrag auf unbestimmt zeit
> verlängert wurde.

L schloss im Juli 2003 mit dem Textilunternehmen T einen
Finanzierungsleasingvertrag (Vollamortisationsvertrag) Der
Der  Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Das Mietverhältnis ist für eine bestimmte Zeit eingegangen. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 542 Abs. 2 BGB); also mit Ablauf von Juli 2006.

Soll ein Mietvertrag über eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, bedarf er gemäß § 550 Abs. 1 BGB der Schriftform. Wird die schriftliche Form nicht eingehalten, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Sachverhalt gibt keine Auskunft über die Vertragsgestaltung. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, hat dies Auswirkung auf die Kündigung. Die Vertragspartei muss sich auf einen schriftlichen Vertrag berufen und dies auch beweisen.

Nur für unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnisse besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung (§ 542 Abs. 1 BGB) unter Einhaltung bestimmter Fristen (§ 573 c BGB).

Der Finanzierungs-Leasing-Vertrag ist so kalkuliert, dass er sich während der Grundmietzeit bzw. nach Ablauf derselben amortisiert hat. (Daher auch Vollamortisations-Vertrag).
1.550 * 36 = 55.800; Anschaffungskosten = 55.500.

T kündigte mit
Schreiben vom 14. 8. 2006 den Leasingvertrag und bat um Mitteilung des „Rückkaufwerts“.
Rückkaufswert müsste aber 0 sein.





> untergegangen?
> 1. hier könnte man zunächst an den 536

Mietmangel erkenne ich nicht.

> bzw. den 326

??? kann ich nicht erkennen.

> denken... indem moment in dem die geräte ausgemustert
> werden, kann ein vertragsgemäßer gebrauch zugunsten der T
> nicht mehr stattfinden...allerdings gitl beim leasingvertag
> eine andere regelung zur gefahrtragung (ähnlich der im
> kaufrecht), daher nicht untergegangen..
> 2. kündigung
> könnte nach 580a III erfolgt sein mit reltiv kurzer
> kündigungsfrist... aber eine kündigungerklärung liegt
> nicht vor...umdeutung des verhaltens der T in eine
> kündigung scheitert, da sie die sachen nicht zurückgeben
> wollte (kann man so wohl begründen)
> durchsetzbar?
> 320 greift nicht wg gefahrtragung
> verjährung -
>
> zahlungsanspruch der L +
>

s.o.


Viele Grüße
Josef




Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

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leasing: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:38 So 17.01.2010
Autor: der_puma

ok ich hab das glaube ich überlesen...

T kündigt ausdrücklich...dies nach maßgabe des 580a III...der leasingvertrag is damit beendet...

allerdings hat L einen rückforderunganspruch aus 546 ...T hat diese verletzt ...folge schadensersatz 546 aI...hier könnte man an weitervemietung, entgangenden gewinn etc. denken...allerdings ist es wohl fraglich, dass L die abgenutzen maschinen zum gleichen preis vermeiten kann, sodass sein schaden wohgl etwas geringer ist als die foderung der ratenzahlung....weiter schandeserstaz nach 546 aII könnte sich aus 280 I,III, 283...

was sagst du dazu?

Bezug
                                        
Bezug
leasing: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:20 So 17.01.2010
Autor: Josef

Hallo,


> ok ich hab das glaube ich überlesen...
>  
> T kündigt ausdrücklich...dies nach maßgabe des 580a
> III...der leasingvertrag is damit beendet...
>  
> allerdings hat L einen rückforderunganspruch aus 546 ...T
> hat diese verletzt ...folge schadensersatz 546 aI...hier
> könnte man an weitervemietung, entgangenden gewinn etc.
> denken...allerdings ist es wohl fraglich, dass L die
> abgenutzen maschinen zum gleichen preis vermeiten kann,
> sodass sein schaden wohgl etwas geringer ist als die
> foderung der ratenzahlung....weiter schandeserstaz nach 546
> aII könnte sich aus 280 I,III, 283...
>  
> was sagst du dazu?




"warum siehst du im 14.8 eine wirksame kündigung?

der finanzierungsleasingsvetrag ist aufgrund zeitablaufs untergegangen....wenn L einen zahlunganspruch haben will, dann muss es zu einer erneuten vertraglichen beziehung gekommen sein...die kann man durch konkludente willenerklärungen begründen (T zahlt die leasingsraten einfach weiter)...die sache mti dem rückkaufwert halte ich für unbeachtlich...es ist regelmäßig beim finanzierungsleasing der fall, dass der leasingnehmer nach beendeigung des grundverhältnisses (hier 36 monate) eine kaufmöglichkeit hat...dass setzt aber einen separaten kaufvertrag voraus der huier nicht zusatnde gekommen ist...





Das Mietverhältnis, das für bestimmte Zeit eingegangen worden ist, endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 542 Abs. 2 BGB).

Im Sachverhalt haben weder Mieter noch Vermieter eine Erklärung auf das Fortsetzen des Mietvertrages abgegeben.


Beim Finanzierungsleasing liegt meist eine längere Leasing-Dauer vor, das Finanzierungsleasing ist eine besondere Finanzierungsform. Der Leasingvertrag ist während der Grundlaufzeit nicht kündigbar, die Raten während der Grundlaufzeit sind so kalkuliert, daß sie den Anschaffungspreis des LG amortisieren. Ein Leasing liegt demnach vor (als Abgrenzung zum finanzierten Kauf), wenn die Leasingraten auf eine Vollamortisation des LG gerichtet sind, alle Leasingraten müssen für sich genommen den Aufwand des LG decken (evtl. durch Restwertvereinbarung).




 Ablauf der Leasingzeit
Problematisch ist es, wenn die vereinbarte Leasingzeit abgelaufen ist, das Leasingobjekt aber dennoch weiterbenutzt wird.

1. BGH

Nach Ansicht des BGH muß der LN dennoch nach §557 I 1 BGB wegen verspäteter Rückgabe weiterhin die vereinbarten Raten zahlen, je nachdem, wie lange er das Leasingobjekt noch benützt. Nach Ansicht des BGH ist also der mietähnliche Vertrag beendet, dennoch besteht ein Anspruch auf die vereinbarten Leasingraten wegen verspäteter Rückgabe. Meiner Ansicht nach ist jedoch der mietähnliche Vertrag noch nicht beendet, bei einer Weiternutzung der Leasingsache über die vereinbarte Laufzeit hinaus ergibt sich gemäß §568 BGB eine stillschweigende Verlängerung des Leasingvertrags auf unbestimmte Zeit.


2. hL

Nach hL muß der LN jedoch nicht die Leasingraten weiterzahlen, dies würde gegen den Gedanken der Vollamortisation sprechen. Wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen ist, hat sich das Leasingobjekt beim LG amortisiert, daher sind die vereinbarten Raten nach Ablauf dieser Zeit viel zu hoch angesetzt. Wirtschaftlich gesehen ist schon der LN Eigentümer.

Daher ist mit Ablauf der vereinbarten Zeit der Leasingvertrag beendet, und das normalerweise auf den Leasingvertrag anwendbare Mietrecht soll nun nicht mehr gelten. Daher kann der Leasinggeber nicht nach §557 BGB oder 568 BGB die vereinbarten Raten verlangen, sondern kann nur nach §286 BGB (Verzug der Rückgabe) oder aus §§812, 818 II BGB vorgehen. Diese Ansicht hat den Vorteil, daß auch der LG zu seinem Geld kommt, dies jedoch in der Höhe wesentlich geringer ausfällt und dem Marktpreis angemessen ist.


[]Quelle







Viele Grüße
Josef






Bezug
                                                
Bezug
leasing: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 17:00 So 17.01.2010
Autor: der_puma

frage hat sich erledigt danke

Bezug
                                                        
Bezug
leasing: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:18 So 17.01.2010
Autor: Josef

Hallo,


> frage hat sich erledigt danke
>  


gern geschehen.


Viele Grüße
Josef

Bezug
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