www.vorhilfe.de
Vorhilfe

Kostenlose Kommunikationsplattform für gegenseitige Hilfestellungen.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Englisch
  Status Grammatik
  Status Lektüre
  Status Korrekturlesen
  Status Übersetzung
  Status Sonstiges (Englisch)

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Jura" - unterschied §§ 320, 273, 348
unterschied §§ 320, 273, 348 < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

unterschied §§ 320, 273, 348: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:18 Di 26.01.2010
Autor: Nino_Ryan

Aufgabe
§ 320 BGB = Einrede des nicht Erfüllten Vertrags

§ 273 BGB = Zurückbehaltungsrecht

§ 348 BGB = Erfüllung Zug-um-Zug

Hallo

Also, meine Frage ist, was genau der Unterschied zwischen den drei Paragraphen ist und in welchen Fällen sie zur Anwendung kommen.

Eigentlich sagen doch alle drei das selbe aus?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen!
Danke :)

Liebe Grüße,
Nino

        
Bezug
unterschied §§ 320, 273, 348: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:28 Di 26.01.2010
Autor: Josef

Hallo Nino,

> § 320 BGB = Einrede des nicht Erfüllten Vertrags
>  
> § 273 BGB = Zurückbehaltungsrecht
>  
> § 348 BGB = Erfüllung Zug-um-Zug
>  Hallo
>  
> Also, meine Frage ist, was genau der Unterschied zwischen
> den drei Paragraphen ist und in welchen Fällen sie zur
> Anwendung kommen.



>
> Eigentlich sagen doch alle drei das selbe aus?


Durchsetzbarkeit von Rechten




§ 320 BGB = Einrede des nicht Erfüllten Vertrags


Jede Vertragspartei hat nach § 320 BGB das Recht, die eigene Leistung bis zum Erbringen der Gegenleistung zu verweigern (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Diese gilt jedoch nur bei gegenseitigen Verträgen und bezieht sich allein auf die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten. In diesem Fall können die Vertragsparteien die Leistungen als nur „Zug um Zug“ fordern (vgl. 322 BGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn man vorzuleisten  verpflichtet ist.



§ 273 BGB = Zurückbehaltungsrecht


Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB gibt dem Schuldner die Möglichkeit, seine Leistungen zu verweigern, bis die ihm zustehende Leistung bewirkt ist. Es wäre treuwidrig, die aus einem einheitlichen rechtlichen Verhältnis geschuldete Leistung zu fordern, ohne seine eigene erbringen zu wollen. Im Fall des § 273 BGB können jegliche Ansprüche Gegenansprüche darstellen, soweit sie nur fällig sind.



348 BGB - Rücktritt Erfüllung Zug um Zug

- wenn Herausgabe dem R-Berechtigten unverschuldet unmöglich ist
  (zB wg  242 beschlagnahmter PKW) schließt 348 die Wandelung nicht aus
  (Arg.   350, 351)

- muß als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden (320, 322)




Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
unterschied §§ 320, 273, 348: Frage (überfällig)
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 10:35 Mi 27.01.2010
Autor: Nino_Ryan

Hey, vielen Dank schon mal für die Antwort!

Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich das richtig verstanden hab.

also:

§ 320 BGB bezieht sich nur auf die Hauptleistungen? Aber egal ob Erfüllung, doer Rücktritt. Also zb.: Kaufpreiszahleung + Warenübergabe/eignung
Und die Leistungen müssen in einem (!) gegenseitigen Vertrag sein?

§ 273 BGB = kann auch Nebenleistungspflichten betreffen? Sprich, ist weiter gefasst als 320 ? Also ist § 320 BGB lex specialis gegenüber § 273 BGB ?
Was ich nicht so ganz versteh, bei § 320 BGB wird imemr betont, dass es sich um einen gegenseitigen vertrag handeln muss... aber wie hat man jeweils Leistungspflichten, die nicht aus einem vertragsverhältnis stammen? Also ich meine, bei § 273 BGB ist ja kein "gegenseitiger Vertrag" notwendig.. aber wie geht das? Oder as wäre ein beispiel dafür?

§ 348 BGB = bezieht sich also nur auf die Rückabwicklung? Und kann nie alleine stehen? Ist also nur ein Paragraph, der besagt, dass z.B.: § 320 BGB auch bei der Rückabwicklung anwendbar ist?


Und noch eine Frage: Wer muss denn eigntlich zu erst leisten? Theoretisch könnten doch beide Vertragspartner eine Einrede geltend machen, sofern es im Vertrag nicht festgelegt wurde.

Vielen Dank im voraus!

Bezug
                        
Bezug
unterschied §§ 320, 273, 348: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:46 Mi 27.01.2010
Autor: Josef

Hallo Nino,





Einrede des nicht erfüllten Vertrags


Beispiel:

K erwirbt von V einen neuen Fotokopierer. Vertraglich war vereinbart, dass der Kaufpreis die Lieferung und das Aufstellen des Geräts beinhaltet. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs verspricht V auch die persönliche Einweisung von B bei Lieferung.

Bereits am ersten Tag stellt sich heraus, dass der Fotokopierer nicht ordnungsgemäß funktioniert. V verlangt Kaufpreiszahlung, K weigert sich, weil der Fotokopierer mangelhaft ist.
Der Verkäufer V macht einen Kaufpreiszahlungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (Kaufvertrag, § 433 BGB) geltend, der im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des K auf mangelfreie Ware steht. Beides sind im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende (Haupt-) leistungen, so dass dem K die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB gegen V zusteht.




Zurückbehaltungsrecht

Der Fotokopierer wird zwar geliefert und aufgestellt, jedoch fährt V ab, ohne B persönlich in die Technik des Gerätes eingewiesen zu haben. Als K  bei V anruft, erwidert dieser, K möge doch erst einmal den Kaufpreis begleichen, weil er bereits geliefert habe. K weigert sich.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB kommt hier nicht in Betracht, da es sich bei der Einweisung nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kaufpreiszahlung stehende Verpflichtung V handelt

K kann sich jedoch zu Recht auf § 273 Abs. 1 BGB berufen, da er gegen den geltend gemachten Anspruch des V einen fälligen Gegenanspruch auf Einweisung hat und beide Ansprüche aus einem einheitlichen rechtlichen Verhältnis stammen, hier sogar aus dem selben Vertrag. K kann bis zu einer ordentlichen Einweisung den Kaufpreis zurückbehalten.




Viele Grüße
Josef

Bezug
                        
Bezug
unterschied §§ 320, 273, 348: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 08:57 So 31.01.2010
Autor: Josef

Hallo Nino,


Einrede des nichterfüllten Vertrags

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die in § 320 BGB geregelte Einrede des nichterfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet sein sollte.

Diese Einrede des nichterfüllten Vertrages ist eine Unterart des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB. Sie ist Ausdruck des funktionalen Synallagmas, das dem Konzept des gegenseitigen Vertrages zugrunde liegt. Der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete kann also die Leistung nicht schlechthin, sondern nur Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung fordern. Das bedeutet zum Beispiel beim Kaufvertrag, dass der Käufer die Zahlung des Kaufpreises so lange verweigern kann, bis der Verkäufer ihm die Verschaffung des Eigentums an der Ware Zug um Zug angeboten hat.

Der Zweck der Einrede liegt darin, den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern und auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verpflichtung ebenfalls erfüllt. Die Einrede kann nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Wer die Einrede erhebt, trägt die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Forderung auf einem gegenseitigen Vertrag beruht und dass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung zusteht.



[]Quelle



Viele Grüße
Josef

Bezug
                        
Bezug
unterschied §§ 320, 273, 348: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 11:20 Sa 06.03.2010
Autor: matux

$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.englischraum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]